(1) Jeder Vertragspartner bestellt für die Dauer von drei Jahren fünf fachkundige Mitglieder der Kommission; davon ist ein Mitglied aus dem Personalstand der rechtskundigen Beamten beim Amt der Landesregierung zu entnehmen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) Die Mitglieder haben an der Sitzung der Kommission und ihrer Ausschüsse teilzunehmen. Sie haben sich im Verhinderungsfalle durch ein Ersatzmitglied vertreten zu lassen.
(3) Die Mitglieder der Kommission sind zur Verschwiegenheit über den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen verpflichtet.
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