(1) Auf Antrag der Landesregierung eines der beteiligten Länder stellt der Verfassungsgerichtshof fest, ob die vorliegende Vereinbarung eine solche im Sinne des Artikels 15 a B-VG ist und ob die aus dieser Vereinbarung folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind.
(2) Erkennt der Verfassungsgerichtshof, daß eine aus dieser Vereinbarung folgende Verpflichtung nicht erfüllt worden ist, so werden die Vertragsparteien unverzüglich einen dem Erkenntnis entsprechenden Rechtszustand herstellen.
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