(1) In Verfolgung des Zieles, die Weingartenflächen zu stabilisieren, kommen die Vertragspartner überein, Weingartenauspflanzungen nur nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen zuzulassen.
(2) Die Vertragspartner werden in ihrem Bereich Weingartenauspflanzungen in folgendem Umfang gestatten:
1. das Auspflanzen von Weinreben auf demselben Standort, wenn ältere Weinreben ausgefallen sind (Nachpflanzen);
2. das flächengleiche Auspflanzen von Weinreben nach erfolgter Weingartenrodung auf demselben Grundstück (Wiederauspflanzen);
3. das flächengleiche Auspflanzen von Weinreben nach erfolgter Weingartenrodung auf einem Ersatzgrundstück (Neuauspflanzen).
(3) Für das Wieder- und Neuauspflanzen von Weingärten ist von den Vertragspartnern jeweils eine Bewilligung vorzusehen, die nur erteilt werden darf, wenn sie mit dem rechtmäßigen Bestand und Flächenausmaß des Weingartens vor erfolgter Rodung übereinstimmt. Eine Bewilligung für das Wiederauspflanzen kann jedoch entfallen, sobald der gemäß Artikel 2 einzuführende Weinbaukataster in dem jeweiligen Land angelegt ist.
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