LandesrechtWienLandesesetzeWiener Akademienförderungsgesetz 2024 – Wr. AkadFG

Wiener Akademienförderungsgesetz 2024 – Wr. AkadFG

Wr. AkadFG
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Grundsätzliches

Das Land als Träger von Privatrechten fördert die staatsbürgerliche Bildungsarbeit (Akademien) in Wien nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 2 § 2

§ 2 Förderwerberinnen bzw. Fördernehmerinnen

(1) Als Förderwerberinnen bzw. Fördernehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes gelten gemeinnützige Rechtsträger, die von einer mit mindestens drei Gemeinderätinnen bzw. Gemeinderäten (Klubstärke gemäß § 18 der Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 in der geltenden Fassung) in den Wiener Gemeinderat gewählten Partei als die von ihr bestimmte Akademie benannt sind. Im Folgenden werden diese kurz als Akademien bezeichnet.

(2) Für jede Partei gemäß Abs. 1 darf pro Förderjahr nur eine Akademie als Förderwerberin bzw. Fördernehmerin genannt werden.

§ 3 § 3

§ 3 Fördervoraussetzungen

Die Akademien gemäß § 2 müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Die Tätigkeit darf nicht auf Gewinn ausgerichtet sein.

2. Die Akademie muss nach ihren satzungsgemäßen Zwecken den §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2022, entsprechen.

3. Die Akademie muss in Übereinstimmung mit ihrer Satzung das Ziel verfolgen, die staatsbürgerliche Bildung im Sinne der Grundsätze der Bundesverfassung, die politische und kulturelle Bildung sowie die Einsichten in politische, wirtschaftliche, rechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge auf Ebene von Gemeinde (Stadt) und Land Wien unmittelbar und in gemeinnütziger Weise zu fördern, insbesondere durch Schulungen, Seminare, Veranstaltungen, Enqueten, Vorträge, Arbeitsgruppen, Fernkurse, Stipendien und Publikationen.

4. Die Satzung der Akademie muss Bestimmungen darüber enthalten, dass der Jahresabschluss und die Gebarung jährlich von einer beeideten Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer, oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 – WTBG 2017, BGBl. I Nr. 137/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2023, auf Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit bei der Verwendung der Fördermittel zu prüfen ist.

§ 4 § 4

§ 4 Bemessungsgrundlage, Höhe und Aufteilungsmodalitäten

(1) Jeder Akademie, welche die in § 3 aufgezählten Fördervoraussetzungen erfüllt, sind auf Antrag jährlich Fördermittel zuzuweisen, die aus einem Grundbetrag, aus einem Zusatzbetrag und gegebenenfalls aus zusätzlichen Fördermitteln für internationale politische Bildungsarbeit bestehen.

(2) Der Grundbetrag entspricht dem Jahresbruttobezug einer bzw. eines Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien der Verwendungsgruppe A/VII/4 sowie einer bzw. eines Vertragsbediensteten der Verwendungsgruppe C/IV/3, jeweils einschließlich Sonderzahlungen gemäß § 3 der Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, LGBl. für Wien Nr. 55/1994 in der geltenden Fassung, und jeweils einer monatlichen Überstundenvergütung von 30 Tagüberstunden an Werktagen.

(3) Als Zusatzbetrag erhält die Akademie für jede Gemeinderätin bzw. jeden Gemeinderat der in den Wiener Gemeinderat gewählten Partei gemäß § 2 Abs. 1 30 vH des Jahresbruttobezuges einer bzw. eines Vertragsbediensteten der Verwendungsgruppe C/IV/3, jeweils einschließlich Sonderzahlungen gemäß § 3 BO 1994, und einer monatlichen Überstundenvergütung von 30 Tagüberstunden an Werktagen.

(4) Jeder Akademie sind auf Antrag zusätzliche Fördermittel für internationale politische Bildungsarbeit in der Höhe von 20 vH der ihr gemäß Abs. 2 und Abs. 3 gebührenden Fördermittel zuzuweisen. Diese Fördermittel sind für internationale politische Bildungsarbeit, zu höchstens 15 vH für den daraus erwachsenden Verwaltungsaufwand, zu verwenden. Nicht für internationale politische Bildungsarbeit verbrauchte Fördermittel können auch für staatsbürgerliche Bildungsarbeit gemäß § 3 Z 3 verwendet werden.

§ 5 § 5

§ 5 Förderantrag

Eine Beantragung der Förderung hat im elektronischen Wege gesamthaft durch das vertretungsbefugte Organ der Akademie jährlich jeweils bis zum 31. Jänner des laufenden Jahres beim Magistrat unter Bekanntgabe einer Bankverbindung sowie der Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2022 zu erfolgen.

§ 6 § 6

§ 6 Prüfung, Auszahlung

Der Magistrat hat den Förderantrag formal zu prüfen und im Falle eines positiven Prüfergebnisses eine Auszahlung bis 31. März des laufenden Jahres zu veranlassen.

§ 7 § 7

§ 7 Verwendung

(1) Die Förderung darf ausschließlich für die staatsbürgerliche Bildungsarbeit gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendet werden. Fördermittel gemäß § 4 Abs. 4 dürfen für die in der Bestimmung festgelegten Zwecke verwendet werden. Fördermittel dürfen auch für den Erwerb, die Erhaltung und Erneuerung von unbeweglichem Vermögen verwendet werden, sofern das unbewegliche Vermögen für Zwecke der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit dient. Akademien dürfen nicht verbrauchte Fördermittel auch zur Bildung von dem Förderzweck gewidmeten Rücklagen verwenden. Rücklagen sind entsprechend auszuweisen.

(2) Spenden an politische Parteien durch geförderte Akademien sind nicht zulässig. Die unentgeltliche Erbringung von Sachleistungen im Rahmen des § 3 Z 3 ist zulässig.

§ 8 § 8

§ 8 Nachweis und Kontrolle der Mittelverwendung, Prüfbericht

(1) Jede Akademie, die Fördermittel nach diesem Landesgesetz erhält, hat über die Verwendung der Fördermittel geeignete Aufzeichnungen zu führen. Verfügt die Akademie neben den Förderungen nach diesem Gesetz auch über weitere Förderungen oder Zuwendungen von dritter Seite oder über sonstige Einnahmen, hat die Akademie über die Verwendung dieser sonstigen Mittel eine gesonderte Verrechnung zu führen.

(2) Die gesetzmäßige Verwendung der Förderung ist gemäß § 3 Z 4 von einer beeideten Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer, oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 – WTBG 2017, BGBl. I Nr. 137/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2023 zu prüfen. § 4 Wiener Parteiengesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/2023 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Prüfbericht niederzulegen. Der Prüfbericht ist jährlich zu erstellen und dem Stadtrechnungshof bis längstens Ende Juni des Folgejahres zu übermitteln. Wird der Prüfbericht seitens der Akademie nicht fristgerecht übermittelt, hat der Stadtrechnungshof die Akademie unter Setzung einer Nachfrist von vier Wochen aufzufordern, den Prüfbericht zu übermitteln.

(4) Der Stadtrechnungshof hat den vorgelegten Prüfbericht auf Nachvollziehbarkeit zu überprüfen.

(5) Sofern dem Stadtrechnungshof kein Prüfbericht übermittelt wurde oder konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die im Prüfbericht enthaltenen Angaben unrichtig oder unvollständig sind, ist der betroffenen Akademie vom Stadtrechnungshof die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen, wobei der Stadtrechnungshof zur Klärung der konkreten Anhaltspunkte schriftlich alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte und die Übermittlung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangen kann.

(6) Räumt die nach Abs. 5 verlangte Stellungnahme die dem Stadtrechnungshof vorliegenden konkreten Anhaltspunkte nicht aus, oder hat die betroffene Akademie innerhalb der vom Stadtrechnungshof gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben, so ist dies der betroffenen Akademie unter Nennung der Gründe, warum die Stellungnahme oder die übersendeten Unterlagen den Anhaltspunkt nicht auszuräumen vermochten, oder unter Bezugnahme darauf, dass die Stellungnahme nicht abgegeben wurde, schriftlich mitzuteilen. Eine Mitteilung hat auch zu ergehen, wenn kein Prüfbericht vorgelegt wurde.

(7) Nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung gemäß Abs. 6 kann der Stadtrechnungshof eine Überprüfung bei der betroffenen Akademie im dafür erforderlichen Umfang unmittelbar an Ort und Stelle vornehmen. In diesem Fall ist der Stadtrechnungshof befugt, zur Klärung der konkreten Anhaltspunkte durch seine für die Prüfung der Akademie abgestellten Organe an Ort und Stelle in die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe Einsicht zu nehmen. Die betroffenen Akademien haben die Anfragen des Stadtrechnungshofes ohne Verzug vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten, alle abverlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Stadtrechnungshof zum Zwecke der Durchführung der Kontrolle im einzelnen Falle stellt.

(8) Zum Ergebnis seiner Überprüfung gemäß Abs. 7 ist der betroffenen Akademie vom Stadtrechnungshof nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen.

(9) Der Stadtrechnungshof hat das Ergebnis seiner Prüfung dem Magistrat mitzuteilen.

(10) Der Stadtrechnungshof hat die nach diesem Landesgesetz überprüften Prüfberichte sowie das Ergebnis seiner Prüfung zeitgleich auf der Website des Stadtrechnungshofes Wien für eine Dauer von zehn Jahren zu veröffentlichen. Sollte eine Akademie der Pflicht zur Übermittlung des Prüfberichtes nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen sein, hat der Stadtrechnungshof diesen Umstand auf seiner Website zu veröffentlichen.

§ 9 § 9

§ 9 Widerruf, Rückforderung und Rückzahlung

(1) Sofern die Prüfung gemäß § 8 ergeben hat, dass die Fördermittel (teilweise) gesetzwidrig verwendet wurden, hat der Magistrat aufgrund der Mitteilung des Stadtrechnungshofes die Förderung in dem Ausmaß, in dem sie gesetzwidrig verwendet wurde, zu widerrufen und rückzufordern.

(2) Die Akademie ist verpflichtet, den rückgeforderten Betrag binnen einer Frist von vier Wochen zurückzuzahlen. Bei Verzug sind darüber hinausgehend zusätzlich Verzugszinsen in Höhe 4 vH zu bezahlen.

§ 10 § 10

§ 10 Transparenz

(1) Der Magistrat hat die nach diesem Landesgesetz ausbezahlten Förderungen jährlich im Internet für eine Dauer von zehn Jahren zu veröffentlichen.

(2) Der Magistrat ist berechtigt, Förderungen im Sinne dieses Gesetzes an die gebietskörperschaftenübergreifende Transparenzdatenbank mitzuteilen. Die Mitteilung hat zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023 zu erfolgen und die in § 25 Abs. 1 TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023, angeführten Daten zu enthalten. Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks des § 2 Abs. 1 Z 4 TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023, ist der Magistrat gemäß § 32 Abs. 6 TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023, berechtigt, jene in § 25 Abs. 1 TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023, aufgezählten personenbezogenen Daten der Akademie durch Abfrage über das Transparenzportal zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung jeweils erforderlich sind.

§ 11 § 11

Mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die zuständige Magistratsabteilung der Stadt Wien betraut.

§ 12 § 12

§ 12 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Anträge, die sich auf das Förderjahr 2024 beziehen, können bereits vor dem Inkrafttreten eingebracht werden.