(1) Die Förderung darf ausschließlich für die staatsbürgerliche Bildungsarbeit gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendet werden. Fördermittel gemäß § 4 Abs. 4 dürfen für die in der Bestimmung festgelegten Zwecke verwendet werden. Fördermittel dürfen auch für den Erwerb, die Erhaltung und Erneuerung von unbeweglichem Vermögen verwendet werden, sofern das unbewegliche Vermögen für Zwecke der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit dient. Akademien dürfen nicht verbrauchte Fördermittel auch zur Bildung von dem Förderzweck gewidmeten Rücklagen verwenden. Rücklagen sind entsprechend auszuweisen.
(2) Spenden an politische Parteien durch geförderte Akademien sind nicht zulässig. Die unentgeltliche Erbringung von Sachleistungen im Rahmen des § 3 Z 3 ist zulässig.
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