§ 6 § 6
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
§ 6 § 6 — Wr. AkadFG
Der Magistrat hat den Förderantrag formal zu prüfen und im Falle eines positiven Prüfergebnisses eine Auszahlung bis 31. März des laufenden Jahres zu veranlassen.
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