Die Akademien gemäß § 2 müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Die Tätigkeit darf nicht auf Gewinn ausgerichtet sein.
2. Die Akademie muss nach ihren satzungsgemäßen Zwecken den §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2022, entsprechen.
3. Die Akademie muss in Übereinstimmung mit ihrer Satzung das Ziel verfolgen, die staatsbürgerliche Bildung im Sinne der Grundsätze der Bundesverfassung, die politische und kulturelle Bildung sowie die Einsichten in politische, wirtschaftliche, rechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge auf Ebene von Gemeinde (Stadt) und Land Wien unmittelbar und in gemeinnütziger Weise zu fördern, insbesondere durch Schulungen, Seminare, Veranstaltungen, Enqueten, Vorträge, Arbeitsgruppen, Fernkurse, Stipendien und Publikationen.
4. Die Satzung der Akademie muss Bestimmungen darüber enthalten, dass der Jahresabschluss und die Gebarung jährlich von einer beeideten Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer, oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 – WTBG 2017, BGBl. I Nr. 137/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2023, auf Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit bei der Verwendung der Fördermittel zu prüfen ist.
Rückverweise
Wr. AkadFG · Wiener Akademienförderungsgesetz 2024 – Wr. AkadFG
§ 8 § 8
…Einnahmen, hat die Akademie über die Verwendung dieser sonstigen Mittel eine gesonderte Verrechnung zu führen. (2) Die gesetzmäßige Verwendung der Förderung ist gemäß § 3 Z 4 von einer beeideten Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer, oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 – WTBG 2017…
§ 4 § 4
…1) Jeder Akademie, welche die in § 3 aufgezählten Fördervoraussetzungen erfüllt, sind auf Antrag jährlich Fördermittel zuzuweisen, die aus einem Grundbetrag, aus einem Zusatzbetrag und gegebenenfalls aus zusätzlichen Fördermitteln für internationale politische Bildungsarbeit…
§ 7 § 7
…Rücklagen sind entsprechend auszuweisen. (2) Spenden an politische Parteien durch geförderte Akademien sind nicht zulässig. Die unentgeltliche Erbringung von Sachleistungen im Rahmen des § 3 Z 3 ist zulässig.…