(1) Als Förderwerberinnen bzw. Fördernehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes gelten gemeinnützige Rechtsträger, die von einer mit mindestens drei Gemeinderätinnen bzw. Gemeinderäten (Klubstärke gemäß § 18 der Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 in der geltenden Fassung) in den Wiener Gemeinderat gewählten Partei als die von ihr bestimmte Akademie benannt sind. Im Folgenden werden diese kurz als Akademien bezeichnet.
(2) Für jede Partei gemäß Abs. 1 darf pro Förderjahr nur eine Akademie als Förderwerberin bzw. Fördernehmerin genannt werden.
Rückverweise
Wr. AkadFG · Wiener Akademienförderungsgesetz 2024 – Wr. AkadFG
§ 2 § 2
…der geltenden Fassung) in den Wiener Gemeinderat gewählten Partei als die von ihr bestimmte Akademie benannt sind. Im Folgenden werden diese kurz als Akademien bezeichnet. (2) Für jede Partei gemäß Abs. 1 darf pro Förderjahr nur eine Akademie als Förderwerberin bzw. Fördernehmerin genannt werden.…
§ 3 § 3
…Die Akademien gemäß § 2 müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Die Tätigkeit darf nicht auf Gewinn ausgerichtet sein. 2. Die Akademie muss nach ihren satzungsgemäßen Zwecken den §§ …
§ 4 § 4
…Fördervoraussetzungen erfüllt, sind auf Antrag jährlich Fördermittel zuzuweisen, die aus einem Grundbetrag, aus einem Zusatzbetrag und gegebenenfalls aus zusätzlichen Fördermitteln für internationale politische Bildungsarbeit bestehen. (2) Der Grundbetrag entspricht dem Jahresbruttobezug einer bzw. eines Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien der Verwendungsgruppe A/VII/4 sowie einer bzw. eines Vertragsbediensteten der Verwendungsgruppe…
§ 10 § 10
…1) Der Magistrat hat die nach diesem Landesgesetz ausbezahlten Förderungen jährlich im Internet für eine Dauer von zehn Jahren zu veröffentlichen. (2) Der Magistrat ist berechtigt, Förderungen im Sinne dieses Gesetzes an die gebietskörperschaftenübergreifende Transparenzdatenbank mitzuteilen. Die Mitteilung hat zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2…