(1) Jeder Akademie, welche die in § 3 aufgezählten Fördervoraussetzungen erfüllt, sind auf Antrag jährlich Fördermittel zuzuweisen, die aus einem Grundbetrag, aus einem Zusatzbetrag und gegebenenfalls aus zusätzlichen Fördermitteln für internationale politische Bildungsarbeit bestehen.
(2) Der Grundbetrag entspricht dem Jahresbruttobezug einer bzw. eines Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien der Verwendungsgruppe A/VII/4 sowie einer bzw. eines Vertragsbediensteten der Verwendungsgruppe C/IV/3, jeweils einschließlich Sonderzahlungen gemäß § 3 der Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, LGBl. für Wien Nr. 55/1994 in der geltenden Fassung, und jeweils einer monatlichen Überstundenvergütung von 30 Tagüberstunden an Werktagen.
(3) Als Zusatzbetrag erhält die Akademie für jede Gemeinderätin bzw. jeden Gemeinderat der in den Wiener Gemeinderat gewählten Partei gemäß § 2 Abs. 1 30 vH des Jahresbruttobezuges einer bzw. eines Vertragsbediensteten der Verwendungsgruppe C/IV/3, jeweils einschließlich Sonderzahlungen gemäß § 3 BO 1994, und einer monatlichen Überstundenvergütung von 30 Tagüberstunden an Werktagen.
(4) Jeder Akademie sind auf Antrag zusätzliche Fördermittel für internationale politische Bildungsarbeit in der Höhe von 20 vH der ihr gemäß Abs. 2 und Abs. 3 gebührenden Fördermittel zuzuweisen. Diese Fördermittel sind für internationale politische Bildungsarbeit, zu höchstens 15 vH für den daraus erwachsenden Verwaltungsaufwand, zu verwenden. Nicht für internationale politische Bildungsarbeit verbrauchte Fördermittel können auch für staatsbürgerliche Bildungsarbeit gemäß § 3 Z 3 verwendet werden.
Rückverweise
Wr. AkadFG · Wiener Akademienförderungsgesetz 2024 – Wr. AkadFG
§ 8 § 8
…Akademie über die Verwendung dieser sonstigen Mittel eine gesonderte Verrechnung zu führen. (2) Die gesetzmäßige Verwendung der Förderung ist gemäß § 3 Z 4 von einer beeideten Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer, oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 – WTBG 2017, BGBl. I…
§ 4 § 4
…zusätzlichen Fördermitteln für internationale politische Bildungsarbeit bestehen. (2) Der Grundbetrag entspricht dem Jahresbruttobezug einer bzw. eines Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien der Verwendungsgruppe A/VII/4 sowie einer bzw. eines Vertragsbediensteten der Verwendungsgruppe C/IV/3, jeweils einschließlich Sonderzahlungen gemäß § 3 der Besoldungsordnung 1994 – …
§ 7 § 7
…1) Die Förderung darf ausschließlich für die staatsbürgerliche Bildungsarbeit gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendet werden. Fördermittel gemäß § 4 Abs. 4 dürfen für die in der Bestimmung festgelegten Zwecke verwendet werden. Fördermittel dürfen auch für den Erwerb, die Erhaltung und Erneuerung von unbeweglichem…