(1) Der Magistrat hat die nach diesem Landesgesetz ausbezahlten Förderungen jährlich im Internet für eine Dauer von zehn Jahren zu veröffentlichen.
(2) Der Magistrat ist berechtigt, Förderungen im Sinne dieses Gesetzes an die gebietskörperschaftenübergreifende Transparenzdatenbank mitzuteilen. Die Mitteilung hat zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023 zu erfolgen und die in § 25 Abs. 1 TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023, angeführten Daten zu enthalten. Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks des § 2 Abs. 1 Z 4 TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023, ist der Magistrat gemäß § 32 Abs. 6 TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023, berechtigt, jene in § 25 Abs. 1 TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023, aufgezählten personenbezogenen Daten der Akademie durch Abfrage über das Transparenzportal zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung jeweils erforderlich sind.
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