§ 1 § 1
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
§ 1 § 1 — Wr. AkadFG
Das Land als Träger von Privatrechten fördert die staatsbürgerliche Bildungsarbeit (Akademien) in Wien nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.
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