§ 5 § 5
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
§ 5 § 5 — Wr. AkadFG
Eine Beantragung der Förderung hat im elektronischen Wege gesamthaft durch das vertretungsbefugte Organ der Akademie jährlich jeweils bis zum 31. Jänner des laufenden Jahres beim Magistrat unter Bekanntgabe einer Bankverbindung sowie der Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2022 zu erfolgen.
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