WKGG
Aufgaben der Kindergärten
§ 1aKinderschutz, Kinderrechte
§ 2Bildungsarbeit
§ 3Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
§ 3aLeitung
§ 3bPersonal
§ 3cInklusion
§ 4Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
§ 5Bewilligungspflicht
§ 6Änderung der Betriebsbewilligung
§ 7Vorschreibung zusätzlicher Auflagen
§ 8Anzeige- und Meldepflicht
§ 9Regelungen für den Betrieb eines Kindergartens
§ 10Antrag auf Erteilung der Bewilligung
§ 10aSonderauskünfte
§ 11Widerruf
§ 12Aufsicht und Kontrolle
§ 12aDatenverarbeitung
§ 13Strafbestimmungen
§ 14Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde, für die nicht von der Stadt Wien anzustellenden Betreuungspersonen
§ 15Behörden und Rechtsmittel
§ 16Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 17In-Kraft-Treten
Anl. 1Anl. 2
Anl. 3
Vorwort
§ 1 Aufgaben der Kindergärten
Kindergärten haben die Aufgabe, in Ergänzung zur Familie nach gesicherten Kenntnissen und Methoden der Pädagogik die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zum Leben in der Gemeinschaft zu fördern und es in der Entwicklung seiner körperlichen, seelischen und geistigen Kräfte zu unterstützen. Das Bildungskonzept ist auf die gemeinsame Bildung und Betreuung von Kindern unterschiedlicher kultureller und sozialer Herkunft sowie auf ihre individuelle physische und psychische Eigenart abgestimmt. Lernen erfolgt in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise in alters- und entwicklungsentsprechenden Sozialformen unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und vorgegebenen Unterrichtseinheiten. Entsprechende Rahmenbedingungen wie ein kindgemäßes Raumangebot sowie entwicklungsadäquates Spiel- und Beschäftigungsmaterial sollen Kinder zu kreativem Tätigsein anregen. In Kindergärten sollen die Kinder durch einen partnerschaftlich demokratischen Führungsstil unabhängig von geschlechtsabhängigen Rollenfixierungen auf ihrem Weg zu einem selbstbestimmten und selbstverantworteten Leben in der Gemeinschaft begleitet werden. Gleichzeitig ermöglichen diese Einrichtungen die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Männer und Frauen.
§ 1a Kinderschutz, Kinderrechte
(1) Kindergärten haben im Rahmen ihrer Aufgaben zur Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993 idF BGBl. III Nr. 107/2022 (UN-Kinderrechtskonvention), beizutragen.
(2) Kindergärten haben durch ein die geltenden fachlichen Standards berücksichtigendes Kinderschutzkonzept transparent darzulegen, wie die betreuten Kinder vor Gewalt geschützt werden. Das Konzept muss jedenfalls Folgendes beinhalten:
1. Risikoanalyse,
2. Verhaltenskodex,
3. Krisenleitfaden zum Umgang mit Beschwerden und Verdachtsfällen sowie
4. Plan zur Umsetzung und Implementierung.
(3) Jede Trägerin/jeder Träger eines Kindergartens hat zur Sicherstellung der Umsetzung des Kinderschutzkonzeptes mindestens eine Kinderschutzbeauftragte/einen Kinderschutzbeauftragten zu bestellen. Kinderschutzbeauftragte haben
1. im ersten Jahr ihrer Bestellung eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens 10 Unterrichtseinheiten und
2. ab dem folgenden Kalenderjahr jährlich eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens 4 Unterrichtseinheiten
zum Thema Kinderschutz und Kinderrechte zu absolvieren.
§ 2 Bildungsarbeit
(1) Die Bildungsarbeit in Kindergärten erfolgt nach den Grundsätzen
1. des Wiener Bildungsplans (Anlage 1),
2. des Bundesländerübergreifenden BildungsRahmenPlans für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich inklusive dem Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen (Anlage 2) und
3. des Werte- und Orientierungsleitfadens (Anlage 3).
(2) Die Bildungsarbeit hat das Ziel der Förderung insbesondere folgender Kompetenzen:
1. Sensumotorisch – psychomotorische Kompetenz,
2. Emotionale, soziale und ethische Kompetenz,
3. Kognitive Kompetenz und
4. Sprachkompetenz in der Erst- und Zweitsprache, durch Fachkräfte, welche über die dafür notwendigen Deutschkenntnisse verfügen.
(3) Im Kindergarten sind für nicht schulpflichtige Kinder von Fachkräften gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 5 oder sonstigem zur Sprachförderung qualifizierten Personal Sprachstandsfeststellungen durchzuführen. Sprachstandsfeststellungen sind anhand eines Beobachtungsbogens zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK kompakt) oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ kompakt) durchzuführen. Kinder, die im Alter von 3 Jahren einen Kindergarten besuchen, sind im Zeitraum zwischen Mai und Juni einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Kinder im Alter von 4 Jahren, die erstmals einen Kindergarten besuchen, sind bis spätestens 31. Oktober des betreffenden Kindergartenjahres einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Zum Zweck der Feststellung der Notwendigkeit einer Sprachförderung sind die Ergebnisse der Sprachstandsfeststellungen vom Kindergarten automationsunterstützt zu verarbeiten, wobei die vom Magistrat zur Verfügung gestellten elektronischen Eingabesysteme zu verwenden sind. Die zur Gewährung von Sprachförderungen im Magistrat zuständige Stelle ist ermächtigt, diese Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. Ergibt die Feststellung einen Sprachförderbedarf, ist eine Sprachförderung durchzuführen. Die Kinder, die im Alter von 4 Jahren eine Sprachförderung erhalten haben, sind zum Ende des vorletzten Kindergartenjahres, jedoch bis spätestens 31. Oktober wieder einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Dies gilt auch für jene Kinder im Alter von 5 Jahren, die erstmals einen Kindergarten besuchen. Die letzte Sprachstandsfeststellung vor Schuleintritt erfolgt am Ende des letzten Kindergartenjahres. Besteht während des Kindergartenjahres die begründete Annahme, dass ein Kind keinen Sprachförderbedarf mehr aufweist, kann dies durch eine außerordentliche Sprachstandsfeststellung festgestellt werden. Das in der frühen Sprachförderung eingesetzte Personal muss mindestens Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreichen und nach Möglichkeit entweder eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung nachweisen oder über eine mindestens 10jährige Berufserfahrung in der Sprachförderung verfügen. Bei Einsatz von sonstigem qualifizierten Personal (Sprachförderkräfte) muss dieses mindestens Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreichen und entweder über eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung oder über eine mindestens 10jährige Berufserfahrung in der Sprachförderung verfügen.
§ 3 Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
(1) Unter einem Kindergarten ist eine örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die zur regelmäßigen Betreuung und Bildung von Kindern durch Fachkräfte (Abs. 2 Z 1 bis 4) während eines Teiles des Tages bestimmt ist.
1. In einem Kindergarten können folgende Gruppen eingerichtet werden:
a) Kleinkindergruppen für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr,
b) Kindergartengruppen für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht,
c) Hortgruppen für schulpflichtige Kinder,
d) Familiengruppen für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht,
e) Familiengruppen für 3 bis 10jährige Kinder.
2. Die Gruppen können auch in folgenden Sonderformen eingerichtet werden:
a) Integrationsgruppen: Gruppen gemäß Z 1 lit. a bis c, in denen Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreut werden, wobei in Gruppen gemäß Z 1 lit. a zwei Kinder mit Behinderung und in Gruppen gemäß Z 1 lit. b und c drei bis sechs Kinder mit Behinderung integriert werden,
b) Heilpädagogische Gruppen: Gruppen, in denen ausschließlich Kinder mit Behinderung betreut werden.
3. Sofern es für das Kindeswohl und die bestmögliche Förderung und Entwicklung eines Kindes vorteilhaft ist, können in Gruppen gemäß Z 1 lit. b und e Kinder aufgenommen werden, welche innerhalb von 3 Monaten ab Aufnahme in die Gruppe das 3. Lebensjahr vollenden.
4. Kinder können in einer besonderen Form außerhalb ihrer Gruppe gemäß Z 1 oder Z 2 unterstützend betreut werden, sofern dies ihrem individuellen Förderbedarf entspricht (Unterstützungsbetreuung). In der Unterstützungsbetreuung dürfen maximal fünf Kinder gleichzeitig betreut werden. Die Betreuungszeit der einzelnen Kinder in der Unterstützungsbetreuung ist jeweils an die individuellen Bedürfnisse der Kinder anzupassen und kann stunden- oder tageweise erfolgen. Die Betreuung erfolgt durch Personal, das einen Ausbildungslehrgang für Kindergruppenbetreuungspersonen und Tagesmütter bzw. Tagesväter gemäß Abschnitt 2 der Wiener Tagesbetreuungsverordnung – WTBVO, LGBl. für Wien Nr. 40/2016 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 67/2022 oder die Ausbildung zur Assistenzpädagogin bzw. zum Assistenzpädagogen gemäß § 3 Abs. 2 Z 7 abgeschlossen hat.
(1a) Kindergärten gemäß § 3 Abs. 1 und ganztägige Schulformen gemäß § 29 Wiener Schulgesetz, LGBl. für Wien Nr. 20/1976, in der geltenden Fassung, können unter den Voraussetzungen des § 29a Wiener Schulgesetz als gemeinsame Bildungseinrichtungen geführt werden und führen die Bezeichnung Campus.
(1b) Zur Erprobung neuer Formen der Betreuung und Bildung von Kindern können Kindergärten abweichend von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung nach § 9 als Projekte bewilligt werden. Dem Antrag ist eine Beschreibung des Projektes anzuschließen. In der Beschreibung sind der Inhalt des Projektes und die erforderlichen Abweichungen von den geltenden Regelungen darzulegen. Das Projekt darf den Bestimmungen der §§ 1, 1a und 2 nicht widersprechen. Die Behörde hat zur Sicherstellung einer qualitätsvollen Betreuung und Bildung von Kindern entsprechende Auflagen vorzuschreiben.
(2) Unter einer Betreuungsperson ist zu verstehen:
1. Elementarpädagogin bzw. Elementarpädagoge: Absolventin bzw. Absolvent einer in der Republik Österreich anerkannten Ausbildung oder einer gleichwertigen Ausbildung in Elementarpädagogik an einer österreichischen hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtung nach § 1 Abs. 1 Bundesgesetz über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011 idF BGBl. I Nr. 50/2024 oder einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde.
2. Inklusive Elementarpädagogin bzw. Inklusiver Elementarpädagoge: Elementarpädagogin bzw. Elementarpädagoge mit einer in der Republik Österreich gültigen Zusatzausbildung für Inklusive Elementarpädagogik oder einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde.
3. Hortpädagogin bzw. Hortpädagoge: Elementarpädagogin bzw. Elementarpädagoge mit einer Zusatzausbildung für Hortpädagogik oder Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge oder Absolventin bzw. Absolvent einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde.
4. Inklusive Hortpädagogin bzw. Inklusiver Hortpädagoge: Hortpädagogin bzw. Hortpädagoge mit einer zusätzlichen Befähigungsprüfung für Sondererzieherin bzw. Sondererzieher oder einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde.
5. Leiterin oder Leiter: Fachkraft (Z 1 bis 4), der die Leitung eines Kindergartens gemäß § 3a obliegt.
6. Assistentin bzw. Assistent: Person, die die in Z 1 bis 4 genannten Fachkräfte sowie die in Z 7 genannten Assistenzpädagoginnen und Assistenzpädagogen in ihrer Betreuungs- und Bildungsarbeit unterstützt sowie sonstige anfallende Tätigkeiten (zB Reinigung und Essenszubereitung) verrichtet.
7. Assistenzpädagogin bzw. Assistenzpädagoge: Absolventin bzw. Absolvent einer in der Republik Österreich gültigen Ausbildung an einer Fachschule für pädagogische Assistenzberufe oder an einer Privatschule, die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattet ist und deren zumindest sechssemestriger Lehrplan für Assistenzpädagogik im elementaren Bildungsbereich von der zuständigen Bundesministerin bzw. vom zuständigen Bundesminister anerkannt wurde. Sie unterstützen die in Z 1 bis 4 genannten Fachkräfte in ihrer Betreuungs- und Bildungsarbeit. Die Bestimmungen für Assistentinnen bzw. Assistenten gemäß Z 6 sind auf diese anzuwenden, sofern im Einzelnen nicht anderes bestimmt ist.
(3) Kinder sind Minderjährige von der Geburt bis zur Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht.
(4) Trägerin oder Träger des Kindergartens ist diejenige natürliche oder juristische Person, in deren Namen der Kindergarten betrieben wird.
(5) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf:
1. Übungskindergärten und Übungshorte, die an einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind,
2. Schülerheime,
3. Einrichtungen nach dem Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 oder dem Wiener Tagesbetreuungsgesetz.
§ 3a Leitung
(1) Jeder Kindergarten hat über eine Leiterin oder einen Leiter zu verfügen. Als Leiterin oder Leiter kann nur eine Fachkraft nach § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 angestellt werden, die
1. eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Bildungsarbeit in einer institutionellen Bildungs- oder Betreuungseinrichtung für Kinder aufweist, wobei Schulunterrichtszeiten ausgenommen sind, und
2. eine Managementausbildung von mindestens 100 Unterrichtseinheiten absolviert hat, die jedenfalls die Kompetenzen
a) Qualitätsmanagement;
b) Personalmanagement, Teamentwicklung und Teamführung;
c) Konfliktmanagement;
d) Beschwerdemanagement;
e) Kommunikation;
f) Persönlichkeitskompetenz;
g) Rechtliche und betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen des Kindergartenbetriebes;
h) Zusammenarbeit mit Eltern und
i) Öffentlichkeitsarbeit
beinhaltet.
Wenn ausgebildete Leiterinnen oder Leiter nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, können bis zu 50 Unterrichtseinheiten davon berufsbegleitend binnen eines Jahres ab Funktionsübernahme absolviert werden.
(2) Die Leiterin oder der Leiter hat jährlich aus den in Abs. 1 Z 2 genannten Modulen eine Fortbildung oder ein Führungscoaching im Ausmaß von mindestens 8 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
(3) Die Leiterin oder der Leiter ist verantwortlich für
1. die Erstellung und Umsetzung des pädagogischen Konzepts unter Berücksichtigung der §§ 1 und 2;
2. die Sicherung der pädagogischen Qualität im Kindergarten;
3. die Zusammenarbeit mit Eltern und anderen Bildungspartnerinnen und Bildungspartnern;
4. Beschwerdemanagement;
5. die Zusammenarbeit mit der Trägerin oder dem Träger des Kindergartens;
6. die Zusammenarbeit mit Behörden und sonstigen Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern;
7. Personalmanagement, Teamentwicklung und Teamführung;
8. die Organisation und Verwaltung des täglichen Betriebs;
9. die Repräsentation des Kindergartens in der Öffentlichkeit.
(4) Für die Wahrnehmung der in Abs. 3 genannten Aufgaben hat die Trägerin oder der Träger des Kindergartens zu gewährleisten, dass der Leiterin oder dem Leiter pro Woche Arbeitsstunden zumindest in folgendem Ausmaß zur Verfügung stehen:
1. bei einer Kindergartengruppe 10 Stunden;
2. bei zwei Kindergartengruppen 15 Stunden;
3. bei drei Kindergartengruppen 25 Stunden;
4. bei vier Kindergartengruppen 30 Stunden;
5. ab fünf Kindergartengruppen 40 Stunden (Vollzeit).
(5) Übernimmt die Trägerin oder der Träger des Kindergartens Teile der in Abs. 3 genannten Aufgaben, so kann das in Abs. 4 genannte Zeitkontingent der Leiterin oder des Leiters um bis zu 30 % unterschritten werden. Ab sieben Gruppen ist jedenfalls eine Leiterin oder ein Leiter im Umfang einer Vollzeitanstellung erforderlich.
§ 3b Personal
(1) Wenn ausgebildetes Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung steht, ist der Behörde die Verwendung von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal unverzüglich anzuzeigen.
(2) Das nicht entsprechend ausgebildete Betreuungspersonal muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. für die Verwendung an Stelle einer Elementarpädagogin bzw. eines Elementarpädagogen:
a) eine mindestens 12monatige Erfahrung in der Betreuung einer Gruppe von Kindern bis zum Beginn der Schulpflicht oder
b) Nachweis einer Ausbildung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG in Verbindung mit § 4 der Wiener Tagesbetreuungsverordnung – WTBVO oder
c) Nachweis, dass man sich im letzten Jahr einer elementarpädagogischen Ausbildung befindet oder
d) Nachweis einer absolvierten Ausbildung gemäß § 3 Abs. 2 Z 7.
2. für die Verwendung an Stelle einer Inklusiven Elementarpädagogin bzw. eines Inklusiven Elementarpädagogen: Ausbildung zur Elementarpädagogin bzw. zum Elementarpädagogen,
3. für die Verwendung an Stelle einer Hortpädagogin bzw. eines Hortpädagogen:
a) eine mindestens 12monatige Erfahrung in der Betreuung einer Gruppe von schulpflichtigen Kindern oder
b) Nachweis einer Ausbildung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG in Verbindung mit § 4 der Wiener Tagesbetreuungsverordnung – WTBVO oder
c) Nachweis des Abschlusses einer einschlägigen pädagogischen Ausbildung oder
d) Nachweis, dass man sich im letzten Jahr einer einschlägigen pädagogischen Ausbildung befindet oder
e) Nachweis einer absolvierten Ausbildung gemäß § 3 Abs. 2 Z 7.
4. für die Verwendung an Stelle einer Inklusiven Hortpädagogin bzw. eines Inklusiven Hortpädagogen: Ausbildung zur Hortpädagogin bzw. zum Hortpädagogen.
(3) Das nicht entsprechend ausgebildete Betreuungspersonal muss vor Beginn der Tätigkeit eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens 16 Unterrichtseinheiten absolvieren. Die Inhalte dieser Fortbildungen müssen sich auf mehrere der folgenden Themengebiete beziehen:
● Pädagogische Grundlagendokumente und deren Umsetzung in der Praxis
● Rechtliche Grundlagen
● Kinderschutz und Kinderrechte
● Kommunikations- und Konfliktmanagement
● Entwicklungspsychologie.
(4) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 nicht vor, so ist der Einsatz von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal von der Behörde binnen sechs Wochen mittels Bescheid zu untersagen.
(5) Der Einsatz von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal darf längstens bis zum Ablauf des Kindergartenjahres erfolgen, in welchem der Einsatz angezeigt wird. Sollte vor Ablauf der Frist eine ausgebildete Fachkraft zur Verfügung stehen, ist das nicht entsprechend ausgebildete Betreuungspersonal unverzüglich zu ersetzen.
(6) Sollte bereits in der Hälfte aller Gruppen eines Kindergartens nicht entsprechend ausgebildetes Betreuungspersonal eingesetzt sein, so ist eine weitere Anzeige gemäß Abs. 1 nicht zulässig. Dies gilt nicht für Gruppen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.
(7) Jede Gruppe eines Kindergartens darf maximal zwei Kindergartenjahre in Folge mit nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal besetzt sein. Dies gilt nicht für Gruppen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c und Z 2.
(8) Auf Antrag kann von den Bestimmungen des Abs. 6 oder Abs. 7 abgegangen werden, wenn durch Vorlage einer entsprechenden Ergänzung des pädagogischen Konzeptes nachgewiesen wird, dass die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 1 und 2 trotz Einsatz von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal gewährleistet ist. Über den Antrag ist mittels Bescheid zu entscheiden. Stellt sich nach bescheidmäßiger Bewilligung heraus, dass die Bestimmungen der §§ 1 und 2 oder die Inhalte der Ergänzung des pädagogischen Konzepts nicht oder nicht mehr eingehalten werden, so hat die Behörde die Bewilligung mit Bescheid zu widerrufen.
(9) Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 4 und Abs. 8 letzter Satz kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
§ 3c Inklusion
(1) Um die bestmögliche Bildung und Teilhabe von Kindern mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen zu gewährleisten, die eine Diagnose nach ICD 10 oder ICD 11 (Internationale Statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme in der Version 10 oder 11) sowie einen erhöhten Betreuungsbedarf aufweisen, ist die Betreuung von bis zu zwei solcher Kinder in Gruppen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, d und e zulässig, sofern die in den folgenden Absätzen angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Die Trägerin oder der Träger des Kindergartens hat die Betreuung eines Kindes gemäß Abs. 1 binnen 14 Tagen nachdem sie oder er von der Diagnose nach ICD 10 oder ICD 11 sowie dem erhöhten Betreuungsbedarf Kenntnis erlangt, bei der Behörde anzuzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten:
1. Adresse des Kindergartens und Angabe der betroffenen Gruppe,
2. Vor- und Familienname sowie Geburtsdatum des Kindes,
3. Unterlagen zum Nachweis einer Diagnose nach ICD 10 oder ICD 11 sowie die Darlegung des erhöhten Betreuungsbedarfs und
4. Ergänzung des pädagogischen Konzepts um ein Inklusionskonzept.
(3) Für jedes Kind ist ein individueller Entwicklungs- und Teilhabeplan binnen drei Monaten ab Anzeige bei der Behörde vorzulegen. Diese Frist kann einmalig von der Behörde verlängert werden, sofern berücksichtigungswürdige Gründe, wie insbesondere eine längere Erkrankung des Kindes, dies erforderlich machen. Dieser Entwicklungs- und Teilhabeplan ist laufend zu evaluieren und an die Entwicklung des Kindes anzupassen.
(4) Wird eine Betreuung im Sinne des Abs. 1 angezeigt, obwohl die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht gegeben sind oder werden die Vorgaben des Abs. 3 nicht erfüllt, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und, sofern dies für das Wohl des Kindes erforderlich ist, die Betreuung des Kindes zu untersagen. Beschwerden gegen Bescheide, mit denen die Betreuung eines Kindes untersagt wurde, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
§ 4 Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
(1) Die Erziehungsberechtigten haben zum Zweck der Gewährleistung einer funktionierenden Bildungspartnerschaft Anspruch auf eine transparente Darlegung des pädagogischen Konzeptes, des Kinderschutzkonzeptes sowie der Namen und der Ausbildungen der in der Betreuung ihres Kindes eingesetzten Personen sowie des Namens der Leitung durch die Trägerin oder den Träger des Kindergartens. Diese Informationen ermöglichen eine funktionierende Bildungspartnerschaft.
(2) Innerhalb eines Kindergartenjahres, das sich vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres erstreckt, ist mindestens ein gemeinsames Gespräch zwischen den Fachkräften des Kindergartens und den Erziehungsberechtigten der Kinder durchzuführen (Elternabend).
(3) Die Erziehungsberechtigten haben Anspruch auf regelmäßige Informationen über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses des Kindes. Dazu ist mindestens einmal im Kindergartenjahr ein Gespräch mit dem pädagogischen Fachpersonal anzubieten. Von der Leiterin oder dem Leiter sind hierfür die notwendigen zeitlichen Ressourcen zu gewährleisten. Die Erziehungsberechtigten sind mit geeigneten Mitteln anzuhalten, daran teilzunehmen, um einen Austausch über den Bildungs- und Entwicklungsprozess des Kindes zu ermöglichen. Der Bildungs- und Entwicklungsprozess des Kindes ist in geeigneter Form zu dokumentieren.
(4) Wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens einem Viertel der Kinder des Kindergartens dies schriftlich verlangen, ist von der Leiterin oder dem Leiter des Kindergartens für einen Zeitpunkt innerhalb der nächsten drei Betriebswochen ein Elternabend einzuberufen.
(5) Die Erziehungsberechtigten können bei der Leiterin oder dem Leiter, bei den Fachkräften und bei der Trägerin oder beim Träger des Kindergartens Vorschläge, Wünsche und Beschwerden anbringen. Werden diese nicht bei der Leiterin oder dem Leiter eingebracht, so ist diese oder dieser unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Die Leiterin oder der Leiter hat das Vorbringen zu prüfen und die Erziehungsberechtigen über das Ergebnis zu informieren.
(6) Über die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind die Erziehungsberechtigten von der Trägerin oder vom Träger des Kindergartens in geeigneter Form zu informieren.
§ 5 Bewilligungspflicht
(1) Kindergärten dürfen nur mit Bewilligung der Behörde betrieben werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die in der Verordnung (§ 9) enthaltenen Anforderungen erfüllt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die in diesem Gesetz und in der Verordnung gemäß § 9 enthaltenen Anforderungen erfüllt werden.
(2) Die Behörde kann die Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilen, wenn dies zur Vermeidung von Gefährdungen des Wohles der Kinder in pädagogischer, sanitärer, hygienischer oder feuerpolizeilicher Hinsicht oder zur Vermeidung von Unfällen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen erforderlich ist.
(3) Vor Erteilung einer Bewilligung hat die Behörde eine Augenscheinsverhandlung vorzunehmen.
(4) Wird ein Kindergarten ohne Bewilligung betrieben, so hat die Behörde mit Bescheid die Schließung des Kindergartens zu verfügen.
§ 6 Änderung der Betriebsbewilligung
Jede Änderung des Kindergartens, die eine Abweichung von dem der seinerzeitigen Bewilligung zugrunde gelegten Zustand bewirkt, bedarf einer Bewilligung im Sinne des § 5. Diese Bewilligung hat auch den bereits bewilligten Kindergarten so weit zu umfassen, als dies zur Vermeidung von Gefährdungen des Wohles der Kinder in pädagogischer, sanitärer, hygienischer oder feuerpolizeilicher Hinsicht oder zur Vermeidung von Unfällen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen erforderlich ist.
§ 7 Vorschreibung zusätzlicher Auflagen
Ergibt sich nach Bewilligung des Kindergartens, dass die betreuten Kinder trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen in pädagogischer, sanitärer, hygienischer oder feuerpolizeilicher Hinsicht oder zur Vermeidung von Unfällen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.
§ 8 Anzeige- und Meldepflicht
(1) Jede die Dauer von zwei Monaten überschreitende oder dauernde Schließung des Kindergartens, jede Änderung der Bezeichnung des Kindergartens, jedes die Trägerin oder den Träger des Kindergartens betreffende Insolvenzeröffnungsverfahren und jede Änderung der Trägerin oder des Trägers des Kindergartens oder der Leiterin oder des Leiters des Kindergartens sind der Behörde von der Trägerin oder vom Träger des Kindergartens unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige der Änderung der Trägerin oder des Trägers des Kindergartens hat Unterlagen gemäß § 10 Z 2, 6, 7 und 9 zu enthalten.
(2) Wird eine Änderung der Trägerin oder des Trägers angezeigt, obwohl die Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die Änderung der Trägerin oder des Trägers zu untersagen.
(3) Die Trägerin oder der Träger des Kindergartens, deren Organe, die Leiterin oder der Leiter sowie die Betreuungspersonen haben der Behörde den Verdacht, dass betreute Kinder misshandelt, gequält oder vernachlässigt worden sind, sexuelle Übergriffe stattgefunden haben oder ihr Wohl in anderer Weise gefährdet ist, unverzüglich zu melden.
(4) Die im Magistrat zuständige Stelle zur Gewährung von Förderungen für Kindergärten hat der Behörde alle Mängel, die sie im Zuge der Erfüllung ihrer Aufgaben wahrnimmt und die zu einem Widerruf nach § 11 führen können, unverzüglich zu melden.
§ 9 Regelungen für den Betrieb eines Kindergartens
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Regelungen für den Betrieb eines Kindergartens zu erlassen. Diese hat Bestimmungen zu enthalten, die sicherstellen, dass die Betreuung nach anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik erfolgt und Gewähr für eine bestmögliche Betreuung und Bildung der Kinder bietet.
(2) Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
1. die persönliche Eignung sowie Fort- und Weiterbildung der Betreuungspersonen,
2. die persönliche Eignung der Trägerin oder des Trägers, bei juristischen Personen über die persönliche Eignung der Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der juristischen Person zusteht,
3. die Anforderungen an die Räumlichkeiten,
4. das Mindestausmaß an bespielbarer Bodenfläche pro Kind,
5. die zulässige Höchstzahl der Kinder in den Gruppen,
6. das Verhältnis von betreuten Kindern und Betreuungspersonen,
7. die maximale ununterbrochene Aufenthaltsdauer der Kinder in einem Kindergarten.
§ 10 Antrag auf Erteilung der Bewilligung
Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb eines Kindergartens ist bei der Behörde einzubringen und hat zu enthalten:
1. Angaben über Lage und Ausmaß des Kindergartens,
2. Unterlagen über die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse an den in Betracht kommenden Liegenschaften; bei Bestandverträgen ist dem Antrag eine Abschrift des Bestandvertrages anzuschließen, aus dem ein längerfristiges Nutzungsrecht hervorgeht,
3. Angaben über die Bezeichnung des Kindergartens, die Anzahl der Gruppen sowie die Anzahl der Kinder in den Gruppen,
4. Angaben und Pläne über die Lage, Größe, Ausstattung und Zweckwidmung der Räumlichkeiten,
5. Angaben und Pläne über die Freiflächen des Kindergartens,
6. Angaben über die persönliche und fachliche Eignung des Personals,
7. ein die geltenden Bildungsstandards berücksichtigendes pädagogisches Konzept, welches jedenfalls folgende Inhalte aufzuweisen hat:
a. Beschreibung der organisatorischen und strukturellen Bedingungen (Strukturqualität),
b. Konzeptionen zum Bild vom Kind sowie zu Anforderungen an die Haltung der Teammitglieder hinsichtlich der Förderung des Bildungs- und Entwicklungsprozesses der Kinder; Beschreibung des pädagogischen Ansatzes (Orientierungsqualität),
c. Veranschaulichung der Bildungsarbeit im pädagogischen Alltag unter Berücksichtigung der §§ 1 und 2 (Prozessqualität),
d. Darlegung, ob religiöse Erziehung vermittelt wird.
8. Überprüfungsbefunde der Feuerungs-, Rauchfang- und Elektroanlagen,
9. Einen Businessplan über mindestens die ersten 3 Betriebsjahre, der folgende Abschnitte enthält:
a. Zusammenfassung des gesamten Businessplans (lit. b bis lit. l),
b. Angaben zum Unternehmen (zB Rechtsform, Organisation, Auszug aus der Ediktsdatei),
c. Geschäftsmodell (Produkt- und Leistungsprogramm, Zielgruppen, Kundennutzen, Alleinstellungsmerkmale),
d. Darstellung der Markt- und Wettbewerbsanalyse (Marktanalyse, Branchenanalyse, Ansätze zur Erzielung von Wettbewerbsvorteilen),
e. Marketingstrategie (Preisgestaltung, Kundenakquise und -bindung, Überlegungen zu einer Unique Selling Proposition),
f. Kapitalbedarfsplan (Aufstellung des benötigten Kapitalbedarfs, der für die Errichtung und Eröffnung des Kindergartens erforderlich ist),
g. Finanzierungsplan (Zusammenstellung der finanziellen Mittel, aus denen der ermittelte Kapitalbedarf gedeckt wird),
h. Umsatzplan (Auflistung der zu erwartenden Umsätze),
i. Kostenplan (Planung aller zu erwartenden Kosten, die mit dem Betrieb des Kindergartens verbunden sind),
j. Rentabilitätsplan (Übersicht, ab wann und in welcher Höhe der Kindergarten Gewinne bzw. keine Verluste erwirtschaftet),
k. Liquiditätsplan (Überblick über die Entwicklung von Zahlungsmitteln zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit) und
l. Chancen und Risiken für den Kindergarten in der Zukunft,
10. ein Kinderschutzkonzept gemäß § 1a Abs. 2.
§ 10a Sonderauskünfte
(1) Die Behörde ist ermächtigt, für die Eignungsfeststellung und im Rahmen der Aufsicht in begründeten Fällen folgende Auskünfte über Trägerinnen und Träger des Kindergartens, deren Organe, die Leiterin oder den Leiter sowie Betreuungspersonen einzuholen und diese Daten zu verwenden:
1. Auskünfte nach §§ 9 und 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2014,
2. Auskünfte nach § 55 Abs. 4 Waffengesetz, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016,
3. Auskünfte nach § 12 Abs. 4 Polizeiliches Staatsschutzgesetz, BGBl. I Nr. 5/2016,
4. Auskünfte aus der Zentralen Informationssammlung nach § 57 Abs. 1 Z 6 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2017.
(2) Die Behörde ist ermächtigt, von der zuständigen Behörde für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung alle Informationen einzuholen, welche im Rahmen der Eignungsfeststellung und der Aufsicht von Relevanz sind, um einer Gefährdung des Kindeswohls vorzubeugen.
§ 11 Widerruf
(1) Die Bewilligung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn
1. Mängel festgestellt werden, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der im Kindegarten betreuten Kinder darstellen, sofern diese Mängel nicht sofort behoben werden,
2. die gesetzlichen oder in der Verordnung nach § 9 vorgesehenen Voraussetzungen für den Betrieb des Kindergartens nicht mehr gegeben sind, sofern diese Mängel nicht binnen einer vom Magistrat festzusetzenden angemessenen Frist behoben werden,
3. die pädagogische Bildungsarbeit nicht entsprechend den §§ 1, 1a und 2 erfolgt, sofern dieser Mangel nicht binnen einer vom Magistrat festzusetzenden angemessenen Frist behoben wird,
4. gegen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen verstoßen wird,
5. der Kindergarten länger als sechs Monate nicht betrieben wird,
6. ein Insolvenzverfahren über die Trägerin oder den Träger des Kindergartens eröffnet wird oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird.
(2) Beschwerden (§ 15 Abs. 2) gegen Bescheide, mit denen die Bewilligung für den Betrieb eines Kindergartens gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 6 widerrufen wurde, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(3) Wird die Bewilligung für den Betrieb eines Kindergartens gemäß Abs. 1 widerrufen, kann von der in der Verordnung nach § 9 festgelegten Höchstzahl von Kindern in einer Gruppe eines anderen Kindergartens vorübergehend abgesehen werden, wenn dies zur Sicherstellung der weiteren Betreuung der Kinder notwendig ist und die pädagogische Bildungsarbeit entsprechend §§ 1, 1a und 2 gewährleistet wird. Eine Überschreitung der Höchstzahl der Kinder in einer Gruppe ist von der Trägerin oder dem Träger des Kindergartens unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen für eine Überschreitung nicht vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen.
§ 12 Aufsicht und Kontrolle
(1) Kindergärten unterliegen der Aufsicht der Behörde. Die Behörde hat sich durch Aufsichtsorgane in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich, davon zu überzeugen, dass die Kindergärten den vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen. Den Aufsichtsorganen ist der Zutritt in die Kindergärten zu gewähren und sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Behörde hat auch über die in den Kindergärten ausgeübte Tätigkeit die pädagogische Aufsicht zu führen. Das Ergebnis der Überprüfung ist schriftlich zu dokumentieren.
(2) Aufsichtsorgane müssen die fachlichen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Z 1 erfüllen und als Leitung in einem Kindergarten tätig gewesen sein.
(3) Die Kontrolle der Zuerkennung und Abwicklung von Förderungen im Zusammenhang mit Kindergärten ist Aufgabe des Magistrats.
§ 12a Datenverarbeitung
(1) Zur Sicherstellung einer bedarfsorientierten Förderung von Kindergärten ist die Behörde ermächtigt, die im Zuge eines Bewilligungsverfahrens oder im Zuge der Aufsicht im Sinne des § 12 Abs. 1 ermittelten erforderlichen Daten der im Magistrat zuständigen Stelle für die Abwicklung und Kontrolle von Förderungen zu übermitteln.
(2) Der Magistrat ist ermächtigt, zum Zweck der Prüfung, Zuerkennung, Auszahlung und Kontrolle von Förderungen folgende Daten der obsorgeberechtigten Personen der für einen Kindergartenplatz angemeldeten Kinder zu verarbeiten:
1. Vor- und Familienname,
2. Geburtsdatum,
3. Familien- oder Personenstand,
4. Hauptwohnsitz,
5. Geschlecht,
6. akademischer Grad,
7. Daten über Einkommensverhältnisse,
8. Erwerbstätigkeit (ja/nein),
9. Verhältnisart zum Kind (Elternteil oder sonstige obsorgeberechtigte Person),
10. Angabe, ob alleinerziehend,
11. Kontaktdaten (insbesondere Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern),
12. Kontodaten (Kontoinhaber/Kontoinhaberin, BIC, IBAN).
(3) Der Magistrat ist ermächtigt, zum Zweck der Prüfung, Zuerkennung, Auszahlung und Kontrolle von Förderungen folgende Daten der für einen Kindergartenplatz angemeldeten Kinder zu verarbeiten:
1. Vor- und Familienname,
2. Geburtsdatum,
3. aktueller Hauptwohnsitz,
4. Geschlecht,
5. Nummer des Kunden/der Kundin,
6. Gruppen- und Besuchsart,
7. Daten zu Sprache und Sprachstand,
8. gewünschtes Eintrittsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum,
9. Kindergartenstandort.
(4) Der Magistrat ist ermächtigt, zum Zweck der Prüfung, Zuerkennung, Auszahlung und Kontrolle von Förderungen folgende Daten der Trägerin oder des Trägers oder deren Organe zu verarbeiten:
1. Vor- und Familienname,
2. Geburtsdatum,
3. Staatsangehörigkeit,
4. Geburtsort,
5. Wohnsitz,
6. Kontaktdaten,
7. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses,
8. Funktion,
9. Vertretungsbefugnis.
(5) Die Trägerin oder der Träger eines Kindergartens ist verpflichtet, auf Verlangen des Magistrats jene Daten, welche die Statistik Austria zur Erstellung der jährlichen Statistik über Kinderbetreuungseinrichtungen benötigt, zu übermitteln. Der Magistrat ist ermächtigt, diese Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten und an die Statistik Austria zur Erstellung der Statistik über Kinderbetreuungseinrichtungen zu übermitteln.
(6) Wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit erforderlich ist, kann die Landesregierung mit Verordnung besondere Übermittlungsformen zum Zwecke der elektronischen Datenerfassung und -übermittlung festlegen.
(7) Sofern die Erziehungsberechtigten ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen zur Sprachstandsfeststellung und erfolgten Sprachförderung gem. § 6 Abs. 1a Schulpflichtgesetz 1985 idF BGBl. I Nr. 101/2018 nicht nachkommen, ist die Trägerin oder der Träger des Kindergartens auf Anfrage der Primarschule zum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen ermächtigt und verpflichtet, die entsprechenden Daten des Kindes zur Sprachstandsfeststellung und erfolgten Sprachförderung zu übermitteln.
Die Trägerin oder der Träger des Kindergartens ist ermächtigt zu dem genannten Zweck folgende personenbezogene Daten, die sich auf die angemeldeten Kinder beziehen, zu verarbeiten:
1. Vor- und Familienname,
2. Geschlecht,
3. Staatsangehörigkeit,
4. Geburtsdatum,
5. Erstsprache des Kindes,
6. spezifischer Sprachförderbedarf,
7. besuchte elementare Bildungseinrichtung,
8. Ein- und Austrittsdatum,
9. Anwesenheitszeiten,
10. Umfang der Betreuungszeiten,
11. Vor- und Familiennamen der Erziehungsberechtigten,
12. Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten.
(8) Der Magistrat ist ermächtigt, die für die Vollziehung von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über die Elementarpädagogik notwendigen, personenbezogenen Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten und diese an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.
(9) Der Magistrat ist ermächtigt, zum Zwecke der bestmöglichen Bildung und Teilhabe von Kindern mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen im Sinne des § 3c (Inklusion) folgende Daten der betroffenen Kinder zu verarbeiten:
1. Vor- und Familienname,
2. Geburtsdatum,
3. Geschlecht,
4. Gruppenart,
5. Unterlagen zum Nachweis einer Diagnose nach ICD 10 oder ICD 11 (insbesondere Arztbriefe, klinisch psychologische Befunde und Patientenbriefe),
6. Unterlagen zur Darlegung eines erhöhten Betreuungsbedarfs.
Diese Daten sind bis zum 31. Dezember jenes Jahres, in dem das betroffene Kind das siebte Lebensjahr vollendet hat, aufzubewahren und danach zu löschen.
§ 13 Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen, wer
1. einen Kindergarten ohne Bewilligung betreibt,
2. eine genehmigungspflichtige Änderung ohne Bewilligung durchführt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3000 Euro zu bestrafen, wer
1. den die Aufsicht gemäß § 12 ausübenden Organen der Behörde den Zutritt in den Kindergarten verwehrt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
2. in einem Kindergarten nicht entsprechend ausgebildetes Fachpersonal verwendet,
3. die in der Verordnung gemäß § 9 vorgesehene Höchstzahl für Kinder in den Gruppen überschreitet,
4. den ihm auferlegten Anzeige- und Meldepflichten nicht rechtzeitig nachkommt.
(3) Die Trägerin oder der Träger begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, wenn sie/er den ihr/ihm in § 4 auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt.
(4) Der Versuch ist strafbar.
§ 14 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde, für die nicht von der Stadt Wien anzustellenden Betreuungspersonen
(1) Die Befähigung für die nicht von der Stadt Wien anzustellenden Betreuungspersonen ist durch in der Republik Österreich gültige Zeugnisse nachzuweisen.
(2) Folgende Ausbildungen für Betreuungspersonen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 werden vom Magistrat gemäß Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualitfikationen mit den Befähigungen gemäß Abs. 1 als gleichwertig anerkannt:
1. Ausbildungen, die in einem Vertragsstaat des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde,
2. Ausbildungen, die in einem anderen Staat erworben wurden, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen,
3. Ausbildungen von Drittstaatsangehörigen, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
(3) Über einen Antrag ist innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.
(4) Bestehen wesentliche Unterschiede in der Ausbildung, so hat die antragstellende Person die fehlenden Qualifikation nach ihrer Wahl entweder durch einen höchstens 3-jährigen Anpassungslehrgang oder durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. Diese Ausgleichsmaßnahmen sind vorzuschreiben, es sei denn, die Unterschiede können durch die Berufspraxis ausgeglichen werden.
(5) Ausbildungen, die vom Magistrat nicht anerkannt werden, sind nur dann gleichwertig, wenn sie von der zuständigen Behörde anerkannt (nostrifiziert) worden sind.
§ 15 Behörden und Rechtsmittel
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide, die die Behörde auf Grund dieses Gesetzes erlässt, entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.
§ 16 Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend die Regelung des Kindertagesheimwesens, LGBl. für Wien Nr. 32/1967 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 51/2001, außer Kraft.
(2) Bewilligungen für Kindergärten, die auf Grund des § 5 des Gesetzes betreffend die Regelung des Kindertagesheimwesens, LGBl. für Wien Nr. 32/1967 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 51/2001, erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen nach § 5.
(3) Die im Abs. 2 bezeichneten Kindergärten haben spätestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung nach § 9 zu entsprechen. Die Behörde kann für die im Abs. 2 bezeichneten Kindergärten auf Antrag von einzelnen, die sanitären Einrichtungen betreffenden Anforderungen, Nachsicht erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen wirtschaftlich unzumutbar ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anforderungen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. Die Landesregierung hat durch Verordnung jene sanitären Anforderungen festzulegen, von denen Nachsicht erteilt werden kann. Die Nachsicht ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind.
(3a) Die Behörde kann bis 31. Dezember 2012 bei Kindergärten gemäß § 16 Abs. 2 von dem in der Verordnung festzusetzenden Mindestausmaß an bespielbarer Bodenfläche (Abs. 2 Z 4) Nachsicht erteilen, wenn im Umkreis von 1 km nicht genügend Betreuungsplätze in anderen Kindergärten vorhanden sind.
(4) Durch § 14 Abs. 2 bis 5 werden die Richtlinien 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Amtsblatt Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22), 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Amtsblatt Nr. L 251 vom 3. Oktober 2003, S. 12), 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (Amtsblatt Nr. L 155 vom 18. Juni 2009, S. 17) und 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (Amtsblatt Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, S. 1) umgesetzt.
(5) Die Trägerin oder der Träger des Kindergartens hat die Absolvierung der in § 3a Abs. 1 Z 2 normierten Ausbildung für jene Leiterinnen und Leiter, welche sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits in einem Anstellungsverhältnis befinden, bis spätestens 1. Jänner 2023 nachzuweisen. Die Absolvierung der Managementausbildung gilt innerhalb dieses Zeitraumes als Fortbildung im Sinne des § 3a Abs. 2.
(6) Die Trägerin oder der Träger des Kindergartens hat die in § 3a Abs. 4 normierten Zeitkontingente ab Beginn des Kindergartenjahres 2018/2019 zu gewährleisten.
(7) Die Trägerin oder der Träger des Kindergartens hat das Kinderschutzkonzept gemäß § 1a Abs. 2 für jene Standorte, die bereits über eine Bewilligung gemäß § 5 verfügen, bis spätestens 31. Dezember 2023 zu erstellen und umzusetzen.
§ 17 In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2003 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. März 2003 in Kraft gesetzt werden.
Anl. 1
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Anlage 1PDFAnl. 2
Anhänge
Anlage 2PDFAnl. 3
Anhänge
Anlage 3PDF