(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Regelungen für den Betrieb eines Kindergartens zu erlassen. Diese hat Bestimmungen zu enthalten, die sicherstellen, dass die Betreuung nach anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik erfolgt und Gewähr für eine bestmögliche Betreuung und Bildung der Kinder bietet.
(2) Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
1. die persönliche Eignung sowie Fort- und Weiterbildung der Betreuungspersonen,
2. die persönliche Eignung der Trägerin oder des Trägers, bei juristischen Personen über die persönliche Eignung der Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der juristischen Person zusteht,
3. die Anforderungen an die Räumlichkeiten,
4. das Mindestausmaß an bespielbarer Bodenfläche pro Kind,
5. die zulässige Höchstzahl der Kinder in den Gruppen,
6. das Verhältnis von betreuten Kindern und Betreuungspersonen,
7. die maximale ununterbrochene Aufenthaltsdauer der Kinder in einem Kindergarten.
Rückverweise
WKGG · Wiener Kindergartengesetz
§ 5 Bewilligungspflicht
…1) Kindergärten dürfen nur mit Bewilligung der Behörde betrieben werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die in der Verordnung (§ 9) enthaltenen Anforderungen erfüllt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die in diesem Gesetz und in der Verordnung gemäß § 9 enthaltenen Anforderungen erfüllt…
§ 11 Widerruf
…die Gesundheit der im Kindegarten betreuten Kinder darstellen, sofern diese Mängel nicht sofort behoben werden, 2. die gesetzlichen oder in der Verordnung nach § 9 vorgesehenen Voraussetzungen für den Betrieb des Kindergartens nicht mehr gegeben sind, sofern diese Mängel nicht binnen einer vom Magistrat festzusetzenden angemessenen Frist behoben werden, 3…
§ 10a Sonderauskünfte
…Trägerinnen und Träger des Kindergartens, deren Organe, die Leiterin oder den Leiter sowie Betreuungspersonen einzuholen und diese Daten zu verwenden: 1. Auskünfte nach §§ 9 und 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2014, 2. Auskünfte nach § 55 Abs. 4…
§ 3 Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
…1b) Zur Erprobung neuer Formen der Betreuung und Bildung von Kindern können Kindergärten abweichend von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung nach § 9 als Projekte bewilligt werden. Dem Antrag ist eine Beschreibung des Projektes anzuschließen. In der Beschreibung sind der Inhalt des Projektes und die erforderlichen Abweichungen von…