(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen, wer
1. einen Kindergarten ohne Bewilligung betreibt,
2. eine genehmigungspflichtige Änderung ohne Bewilligung durchführt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3000 Euro zu bestrafen, wer
1. den die Aufsicht gemäß § 12 ausübenden Organen der Behörde den Zutritt in den Kindergarten verwehrt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
2. in einem Kindergarten nicht entsprechend ausgebildetes Fachpersonal verwendet,
3. die in der Verordnung gemäß § 9 vorgesehene Höchstzahl für Kinder in den Gruppen überschreitet,
4. den ihm auferlegten Anzeige- und Meldepflichten nicht rechtzeitig nachkommt.
(3) Die Trägerin oder der Träger begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, wenn sie/er den ihr/ihm in § 4 auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt.
(4) Der Versuch ist strafbar.
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