§ 6 Änderung der Betriebsbewilligung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Jede Änderung des Kindergartens, die eine Abweichung von dem der seinerzeitigen Bewilligung zugrunde gelegten Zustand bewirkt, bedarf einer Bewilligung im Sinne des § 5. Diese Bewilligung hat auch den bereits bewilligten Kindergarten so weit zu umfassen, als dies zur Vermeidung von Gefährdungen des Wohles der Kinder in pädagogischer, sanitärer, hygienischer oder feuerpolizeilicher Hinsicht oder zur Vermeidung von Unfällen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen erforderlich ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden