(1) Die Erziehungsberechtigten haben zum Zweck der Gewährleistung einer funktionierenden Bildungspartnerschaft Anspruch auf eine transparente Darlegung des pädagogischen Konzeptes, des Kinderschutzkonzeptes sowie der Namen und der Ausbildungen der in der Betreuung ihres Kindes eingesetzten Personen sowie des Namens der Leitung durch die Trägerin oder den Träger des Kindergartens. Diese Informationen ermöglichen eine funktionierende Bildungspartnerschaft.
(2) Innerhalb eines Kindergartenjahres, das sich vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres erstreckt, ist mindestens ein gemeinsames Gespräch zwischen den Fachkräften des Kindergartens und den Erziehungsberechtigten der Kinder durchzuführen (Elternabend).
(3) Die Erziehungsberechtigten haben Anspruch auf regelmäßige Informationen über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses des Kindes. Dazu ist mindestens einmal im Kindergartenjahr ein Gespräch mit dem pädagogischen Fachpersonal anzubieten. Von der Leiterin oder dem Leiter sind hierfür die notwendigen zeitlichen Ressourcen zu gewährleisten. Die Erziehungsberechtigten sind mit geeigneten Mitteln anzuhalten, daran teilzunehmen, um einen Austausch über den Bildungs- und Entwicklungsprozess des Kindes zu ermöglichen. Der Bildungs- und Entwicklungsprozess des Kindes ist in geeigneter Form zu dokumentieren.
(4) Wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens einem Viertel der Kinder des Kindergartens dies schriftlich verlangen, ist von der Leiterin oder dem Leiter des Kindergartens für einen Zeitpunkt innerhalb der nächsten drei Betriebswochen ein Elternabend einzuberufen.
(5) Die Erziehungsberechtigten können bei der Leiterin oder dem Leiter, bei den Fachkräften und bei der Trägerin oder beim Träger des Kindergartens Vorschläge, Wünsche und Beschwerden anbringen. Werden diese nicht bei der Leiterin oder dem Leiter eingebracht, so ist diese oder dieser unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Die Leiterin oder der Leiter hat das Vorbringen zu prüfen und die Erziehungsberechtigen über das Ergebnis zu informieren.
(6) Über die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind die Erziehungsberechtigten von der Trägerin oder vom Träger des Kindergartens in geeigneter Form zu informieren.
Rückverweise
WKGG · Wiener Kindergartengesetz
§ 3b Personal
…1) Wenn ausgebildetes Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung steht, ist der Behörde die Verwendung von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal unverzüglich anzuzeigen. (2) Das nicht entsprechend ausgebildete Betreuungspersonal…
§ 13 Strafbestimmungen
…in einem Kindergarten nicht entsprechend ausgebildetes Fachpersonal verwendet, 3. die in der Verordnung gemäß § 9 vorgesehene Höchstzahl für Kinder in den Gruppen überschreitet, 4. den ihm auferlegten Anzeige- und Meldepflichten nicht rechtzeitig nachkommt. (3) Die Trägerin oder der Träger begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu…