(1) Kindergärten haben im Rahmen ihrer Aufgaben zur Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993 idF BGBl. III Nr. 107/2022 (UN-Kinderrechtskonvention), beizutragen.
(2) Kindergärten haben durch ein die geltenden fachlichen Standards berücksichtigendes Kinderschutzkonzept transparent darzulegen, wie die betreuten Kinder vor Gewalt geschützt werden. Das Konzept muss jedenfalls Folgendes beinhalten:
1. Risikoanalyse,
2. Verhaltenskodex,
3. Krisenleitfaden zum Umgang mit Beschwerden und Verdachtsfällen sowie
4. Plan zur Umsetzung und Implementierung.
(3) Jede Trägerin/jeder Träger eines Kindergartens hat zur Sicherstellung der Umsetzung des Kinderschutzkonzeptes mindestens eine Kinderschutzbeauftragte/einen Kinderschutzbeauftragten zu bestellen. Kinderschutzbeauftragte haben
1. im ersten Jahr ihrer Bestellung eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens 10 Unterrichtseinheiten und
2. ab dem folgenden Kalenderjahr jährlich eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens 4 Unterrichtseinheiten
zum Thema Kinderschutz und Kinderrechte zu absolvieren.
Rückverweise
WKGG · Wiener Kindergartengesetz
§ 10 Antrag auf Erteilung der Bewilligung
…die Entwicklung von Zahlungsmitteln zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit) und l. Chancen und Risiken für den Kindergarten in der Zukunft, 10. ein Kinderschutzkonzept gemäß § 1a Abs. 2.…
§ 16 Schluss- und Übergangsbestimmungen
…4 normierten Zeitkontingente ab Beginn des Kindergartenjahres 2018/2019 zu gewährleisten. (7) Die Trägerin oder der Träger des Kindergartens hat das Kinderschutzkonzept gemäß § 1a Abs. 2 für jene Standorte, die bereits über eine Bewilligung gemäß § 5 verfügen, bis spätestens 31. Dezember 2023 zu erstellen und…