§ 14 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde, für die nicht von der Stadt Wien anzustellenden Betreuungspersonen
§ 14 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde, für die nicht von der Stadt Wien anzustellenden Betreuungspersonen — WKGG