(1) Wenn ausgebildetes Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung steht, ist der Behörde die Verwendung von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal unverzüglich anzuzeigen.
(2) Das nicht entsprechend ausgebildete Betreuungspersonal muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. für die Verwendung an Stelle einer Elementarpädagogin bzw. eines Elementarpädagogen:
a) eine mindestens 12monatige Erfahrung in der Betreuung einer Gruppe von Kindern bis zum Beginn der Schulpflicht oder
b) Nachweis einer Ausbildung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG in Verbindung mit § 4 der Wiener Tagesbetreuungsverordnung – WTBVO oder
c) Nachweis, dass man sich im letzten Jahr einer elementarpädagogischen Ausbildung befindet oder
d) Nachweis einer absolvierten Ausbildung gemäß § 3 Abs. 2 Z 7.
2. für die Verwendung an Stelle einer Inklusiven Elementarpädagogin bzw. eines Inklusiven Elementarpädagogen: Ausbildung zur Elementarpädagogin bzw. zum Elementarpädagogen,
3. für die Verwendung an Stelle einer Hortpädagogin bzw. eines Hortpädagogen:
a) eine mindestens 12monatige Erfahrung in der Betreuung einer Gruppe von schulpflichtigen Kindern oder
b) Nachweis einer Ausbildung gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b Wiener Tagesbetreuungsgesetz – WTBG in Verbindung mit § 4 der Wiener Tagesbetreuungsverordnung – WTBVO oder
c) Nachweis des Abschlusses einer einschlägigen pädagogischen Ausbildung oder
d) Nachweis, dass man sich im letzten Jahr einer einschlägigen pädagogischen Ausbildung befindet oder
e) Nachweis einer absolvierten Ausbildung gemäß § 3 Abs. 2 Z 7.
4. für die Verwendung an Stelle einer Inklusiven Hortpädagogin bzw. eines Inklusiven Hortpädagogen: Ausbildung zur Hortpädagogin bzw. zum Hortpädagogen.
(3) Das nicht entsprechend ausgebildete Betreuungspersonal muss vor Beginn der Tätigkeit eine Fortbildung im Ausmaß von mindestens 16 Unterrichtseinheiten absolvieren. Die Inhalte dieser Fortbildungen müssen sich auf mehrere der folgenden Themengebiete beziehen:
● Pädagogische Grundlagendokumente und deren Umsetzung in der Praxis
● Rechtliche Grundlagen
● Kinderschutz und Kinderrechte
● Kommunikations- und Konfliktmanagement
● Entwicklungspsychologie.
(4) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 nicht vor, so ist der Einsatz von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal von der Behörde binnen sechs Wochen mittels Bescheid zu untersagen.
(5) Der Einsatz von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal darf längstens bis zum Ablauf des Kindergartenjahres erfolgen, in welchem der Einsatz angezeigt wird. Sollte vor Ablauf der Frist eine ausgebildete Fachkraft zur Verfügung stehen, ist das nicht entsprechend ausgebildete Betreuungspersonal unverzüglich zu ersetzen.
(6) Sollte bereits in der Hälfte aller Gruppen eines Kindergartens nicht entsprechend ausgebildetes Betreuungspersonal eingesetzt sein, so ist eine weitere Anzeige gemäß Abs. 1 nicht zulässig. Dies gilt nicht für Gruppen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.
(7) Jede Gruppe eines Kindergartens darf maximal zwei Kindergartenjahre in Folge mit nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal besetzt sein. Dies gilt nicht für Gruppen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c und Z 2.
(8) Auf Antrag kann von den Bestimmungen des Abs. 6 oder Abs. 7 abgegangen werden, wenn durch Vorlage einer entsprechenden Ergänzung des pädagogischen Konzeptes nachgewiesen wird, dass die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 1 und 2 trotz Einsatz von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal gewährleistet ist. Über den Antrag ist mittels Bescheid zu entscheiden. Stellt sich nach bescheidmäßiger Bewilligung heraus, dass die Bestimmungen der §§ 1 und 2 oder die Inhalte der Ergänzung des pädagogischen Konzepts nicht oder nicht mehr eingehalten werden, so hat die Behörde die Bewilligung mit Bescheid zu widerrufen.
(9) Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 4 und Abs. 8 letzter Satz kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Rückverweise
WKGG · Wiener Kindergartengesetz
§ 3b Personal
(1) Wenn ausgebildetes Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung steht, ist der Behörde die Verwendung von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal unverzüglich anzuzeigen. (2) Das nicht entsprechend ausgebildete Betreuungspersonal muss folge…