§ 15 Behörden und Rechtsmittel
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide, die die Behörde auf Grund dieses Gesetzes erlässt, entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.
Rückverweise
WKGG · Wiener Kindergartengesetz
§ 11 Widerruf
…betrieben wird, 6. ein Insolvenzverfahren über die Trägerin oder den Träger des Kindergartens eröffnet wird oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird. (2) Beschwerden (§ 15 Abs. 2) gegen Bescheide, mit denen die Bewilligung für den Betrieb eines Kindergartens gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 6 widerrufen wurde, kommt keine…