(1) Kindergärten unterliegen der Aufsicht der Behörde. Die Behörde hat sich durch Aufsichtsorgane in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich, davon zu überzeugen, dass die Kindergärten den vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen. Den Aufsichtsorganen ist der Zutritt in die Kindergärten zu gewähren und sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Behörde hat auch über die in den Kindergärten ausgeübte Tätigkeit die pädagogische Aufsicht zu führen. Das Ergebnis der Überprüfung ist schriftlich zu dokumentieren.
(2) Aufsichtsorgane müssen die fachlichen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Z 1 erfüllen und als Leitung in einem Kindergarten tätig gewesen sein.
(3) Die Kontrolle der Zuerkennung und Abwicklung von Förderungen im Zusammenhang mit Kindergärten ist Aufgabe des Magistrats.
Rückverweise
WKGG · Wiener Kindergartengesetz
§ 12a Datenverarbeitung
…Sicherstellung einer bedarfsorientierten Förderung von Kindergärten ist die Behörde ermächtigt, die im Zuge eines Bewilligungsverfahrens oder im Zuge der Aufsicht im Sinne des § 12 Abs. 1 ermittelten erforderlichen Daten der im Magistrat zuständigen Stelle für die Abwicklung und Kontrolle von Förderungen zu übermitteln. (2) Der Magistrat ist ermächtigt…
§ 13 Strafbestimmungen
…durchführt. (2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3000 Euro zu bestrafen, wer 1. den die Aufsicht gemäß § 12 ausübenden Organen der Behörde den Zutritt in den Kindergarten verwehrt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, 2. in einem Kindergarten nicht entsprechend ausgebildetes Fachpersonal verwendet…