(1) Die Errichtung und der Betrieb neuer sowie die erhebliche Modernisierung bestehender Anlagen im Sinn des Art. 26 Abs. 7 lit. b bis d der Richtlinie (EU) 2023/1791 bedarf hinsichtlich des Zieles einer effizienten Verwendung von Energie einer Bewilligung der Behörde. Um zu bewerten, ob eine Steigerung der Energieeffizienz der Wärme- und Kälteversorgung wirtschaftlich zumutbar ist, ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs XI der Richtlinie (EU) 2023/1791 durchzuführen:
a) im Fall der Errichtung und des Betriebs einer neuen sowie der erheblichen Modernisierung einer bestehenden Industrieanlage mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 8 MW ist die Nutzung der Abwärme am Standort und außerhalb des Standorts zu bewerten;
b) im Fall der Errichtung und des Betriebs einer neuen sowie der erheblichen Modernisierung einer bestehenden Versorgungseinrichtung mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 7 MW ist die Nutzung der Abwärme am Standort und außerhalb des Standorts zu bewerten;
c)im Fall der Errichtung und des Betriebs eines neuen sowie der erheblichen Modernisierung eines bestehenden Rechenzentrums mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW sind die Kosten-Nutzen-Analysen – wozu auch die technische Durchführbarkeit, die Kosteneffizienz und die Auswirkungen auf die Energieeffizienz und den lokalen Wärmebedarf, sowie saisonale Schwankungen gehören – in Bezug auf die Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs sowie der Anschluss dieser Anlage an ein Fernwärmenetz oder an ein effizientes oder auf erneuerbarer Energie beruhendes Fernkältesystem oder an andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung zu bewerten;
(2) In der Kosten-Nutzen-Analyse für Rechenzentren sind Kühlsystemlösungen zu berücksichtigen, die es ermöglichen, die Abwärme bei Nutztemperatur mit minimalem zusätzlichen Energieinput abzuscheiden oder zu speichern.
(3) Keine Modernisierung stellt der Einbau von Ausrüstungen für die Abscheidung des von einer Verbrennungsanlage erzeugten CO 2im Hinblick auf seine geologische Speicherung nach der Richtlinie 2009/31/EG in Anlagen nach Abs. 1 lit. a und lit. b dar.
(4) Bestehende Rechenzentren mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW sind verpflichtet, die Abwärme oder andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung zu nutzen, es sei denn, dass eine Kosten-Nutzen-Analyse ergibt, dass dies technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist. Die Behörde hat auf Antrag des Betreibers festzustellen, dass keine Verpflichtung zur Nutzung der Abwärme oder anderer Anwendungen für die Wärmerückgewinnung besteht, wenn die Voraussetzungen hiefür vorliegen. Der Betreiber hat dem Antrag entsprechende Nachweise anzuschließen. Die Behörde kann den Betreiber auffordern, weitere Nachweise nachzureichen, wenn dies für die Beurteilung des Gegenstandes erforderlich ist.
(5) Keiner Bewilligung nach diesem Abschnitt bedürfen Rechenzentren, die ihre Abwärme in ein Fernwärmenetz einspeisen oder direkt zur Raumheizung, zur Trinkwasserbereitung oder zu anderen Zwecken in dem Gebäude oder der Gebäudegruppe oder den Einrichtungen, in dem bzw. der bzw. denen sich das Rechenzentrum befindet, nutzen.
(6) Um die Bewilligung nach Abs. 1 ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den sonst zur Beurteilung seiner Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Abs. 1 anzuschließen. Für die elektronische Einbringung gilt § 15 Abs. 5, 6 und 7 sinngemäß.
(7) Die Behörde hat Daten über die verfügbaren Wärmemengen und Wärmeparameter, die Anzahl der jährlich geplanten Betriebsstunden und die geografische Lage der Standorte aus den nach Abs. 1 lit. a, b und c vorgelegten Kosten-Nutzen-Analysen zu sammeln und unter Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.
(8) Die Kosten-Nutzen-Analyse für die in Abs. 1 angeführten Anlagen ist in Zusammenarbeit mit den für den Betrieb des Fernwärme- und Fernkältenetzes verantwortlichen Unternehmen durchzuführen. Diese Unternehmen haben die zur Bewertung erforderlichen Daten zur Bewertung von Kosten und Nutzen einzelner Anlagen zur Verfügung zu stellen.
(9) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn zwingende Gründe dafür vorliegen, dass aufgrund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers die Errichtung und der Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage nicht möglich ist.
(10) Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs XI der Richtlinie (EU) 2023/1791 näher zu regeln.
§ 20 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 20 § 20
…Strafbestimmung Wer den Verpflichtungen nach § 15, § 16 oder § 17 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000,- Euro zu bestrafen.…
§ 18 § 18
…ist die Landesregierung hinsichtlich a) Vorhaben, die sich auf das Gebiet mehrerer Bezirke erstrecken, b) Vorhaben, die neben der Genehmigung nach § 15 und 17 auch einer Bewilligung nach 1. einer bundesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung ein Bundesminister oder der Landeshauptmann zuständig ist, oder 2. einer anderen landesrechtlichen Vorschrift, für…
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