§ 20 § 20
In Kraft seit 31. März 2026
Up-to-date
Wer den Verpflichtungen nach § 15, § 16 oder § 17 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000,- Euro zu bestrafen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden