(1) Träger öffentlicher Einrichtungen haben in Summe jährlich mindestens 3 v.H. der Gesamtnutzfläche der in ihrem Eigentum stehenden konditionierten Gebäude zu renovieren, sodass diese den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder Nullemissionsgebäudes erreichen. Die Quote von mindestens 3 v.H. wird berechnet nach jenen Gebäuden, deren Gesamtnutzfläche mehr als 250 m 2 beträgt und die am 1. Jänner 2024 keine Niedrigstenergiegebäude sind. Zu diesem Zweck ist für den Stichtag 1. Jänner 2024 die Gesamtnutzfläche jener konditionierten Gebäude zu erheben, die zu renovieren ist (Ausgangsbasis). Abweichend vom ersten Satz beträgt die Quote für das Jahr 2025 mindestens 0,7 v.H. der Ausgangsbasis.
(2) Nutzen Träger öffentlicher Einrichtungen Gebäude, die sich nicht in ihrem Eigentum befinden, so nehmen sie mit dem Eigentümer – insbesondere, wenn es einen Auslöser wie Verlängerung der Miete, Nutzungsänderung und erhebliche Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten gibt – Verhandlungen mit dem Ziel auf, Vertragsklauseln festzulegen, nach denen das Gebäude mindestens zu einem Niedrigstenergiegebäude oder einem Nullemissionsgebäude wird, sofern dies technisch, wirtschaftlich oder funktional durchführbar ist.
(3) Werden in einem Jahr mehr als 3 v.H. der Gesamtfläche der im Abs. 1 angeführten Gebäude renoviert, so wird der hierdurch erzielte Überschuss bis zum 31. Dezember 2026 auf die jährliche Renovierungsrate der folgenden drei Jahre und ab dem 1. Jänner 2027 auf die folgenden zwei Jahre angerechnet.
(4) Träger öffentlicher Einrichtungen können den Ersatz von abgerissenen Gebäuden durch neue Gebäude auf die Renovierungsverpflichtung anrechnen, wenn der Ersatz
a) binnen zwei Jahren nach dem Abbruch des Gebäudes erfolgt und
b) in Bezug auf die Energienutzung und die erzielten Lebenszyklus-CO 2 -Emissionen kosteneffizienter und nachhaltiger als die Renovierung ist, wobei die Lebenszyklus-CO 2 -Emissionen graue und betriebliche CO 2 - Emissionen sowie CO 2 -Emissionen im Zusammenhang mit dem Abriss des alten Gebäudes umfassen.
(5) Die Landesregierung kann abweichend von Abs. 1 durch Verordnung weniger strenge Anforderungen festlegen für
a) denkmalgeschützte Gebäude, charakteristische Gebäude nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, LGBl. Nr. 124/2020, in der jeweils geltenden Fassung, und Gebäude in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, soweit dies zum Schutz der Eigenart oder des Erscheinungsbildes dieser Gebäude erforderlich ist,
b) Gebäude, die für den Gottesdienst oder sonstige religiöse Zwecke genutzt werden.
In der Verordnung sind geeignete Methoden festzulegen, die es ermöglichen, auf der Grundlage von Standardkriterien Gebäude zu ermitteln, deren Renovierung zu Niedrigstenergiegebäuden oder Nullemissionsgebäuden nicht durchführbar ist. Dabei sind die Renovierungskosten, die Energieeinsparungen und die zusätzlichen Kosten oder Auswirkungen im Zusammenhang mit den Merkmalen des Gebäudes, das einer besonderen Kategorie zugeordnet wird, zu berücksichtigen. Der Verordnung sind Erläuterungen anzuschließen, die eine Begründung der Ausweisung im Hinblick auf die Vorgaben nach lit. a und b zu enthalten hat. Diese Gebäude sind in der Ausgangsbasis zu berücksichtigen, die Sanierung ist auf die Erreichung des Ziels auch dann anzurechnen, wenn sie einen niedrigeren Energieeffizienzstandard als Niedrigstenergiegebäude oder Nullemissionsgebäude aufweist.
(6) Von der Renovierungsverpflichtung nach Abs. 1 ausgenommen sind
a)Gebäude im Sinn des Abs. 1, die nicht von Abs. 5 umfasst sind und bei denen eine Renovierung unter Einhaltung der dort genannten Anforderungen technisch, wirtschaftlich oder funktional nicht durchführbar ist,
b) Sozialwohnungen, wenn Renovierungen nicht kostenneutral wären oder zu Mieterhöhungen für die Bewohner von Sozialwohnungen führen würden, es sei denn diese Mieterhöhungen sind nicht höher als die wirtschaftlichen Einsparungen bei den Energiekosten.
(7) Träger öffentlicher Einrichtungen stellen die Errichtung geeigneter Solarenergieanlagen
a) bis 31. Dezember 2026 auf allen neuen in ihrem Eigentum stehenden Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m 2 ,
b) auf allen bestehenden in ihrem Eigentum stehenden Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 2.000 m 2 , bis 31. Dezember 2027, von mehr als 750 m 2 , bis 31. Dezember 2028 und von mehr als 250 m 2 , bis 31. Dezember 2030,
sicher, sofern dies technisch geeignet sowie wirtschaftlich und funktional realisierbar ist.
(8) Träger öffentlicher Einrichtungen haben bis zum 1. Jänner 2033 für die in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen genutzten Gebäude für die Einrichtung der Vorverkabelung von mindestens 50 v. H. der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge zu sorgen.
§ 10 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 10 § 10
…jeweiligen Kalenderjahres in MWh spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mitzuteilen. (3) Weiters hat die Landesregierung die Einhaltung der Renovierungsverpflichtung nach § 6 Abs. 1 bis 4 zu überwachen. Zu diesem Zweck sind die von der Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 umfassten Träger öffentlicher…
§ 8 § 8
…Alternativer Ansatz (1) Wurde zur Renovierung des Gebäudebestandes der alternative Ansatz nach Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 gewählt, so sind die betroffenen Träger öffentlicher Einrichtungen verpflichtet, jährlich Energieeinsparungen zu erzielen, die betragsmäßig mindestens jener…
§ 12 § 12
…Unterstützung durch das Land Tirol (1) Das Land Tirol und die Gemeinden stellen insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtungen nach § 5, § 6 und § 8 in ihren jeweiligen langfristigen Planungsinstrumenten sicher, dass spezifische Energieeffizienzmaßnahmen bzw. Beschreibungen zur Erreichung der jährlichen Renovierungsquoten festgelegt werden. Bei der Ausgestaltung…
§ 9 § 9
…dies zum Schutz der Eigenart oder des Erscheinungsbildes dieser Gebäude erforderlich ist, oder d) der temporären Unterbringung während der Vornahme einer Renovierung nach § 6 Abs. 1 . (2) Träger öffentlicher Einrichtungen nutzen ein neues Gebäude, dass sich nicht in ihrem Eigentum befindet, möglichst nur dann, wenn es sich bei…
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