(1) Betreiber von Fernwärme- und Fernkältesystemen mit einer Gesamtwärme- oder -kälteabgabe von mehr als 5 MW, haben zu prüfen, ob sie die Kriterien nach § 14 Abs. 2 lit. b bis f erfüllen. Die Betreiber prüfen erstmals bis zum 31. März 2029, ob mit 1. Jänner 2028 die Zielvorgaben nach § 14 Abs. 2 lit. b erfüllt wurden. Für die folgenden Etappen beginnt die Selbstbeurteilung der Einhaltung der Vorgaben jeweils mit 31. März des auf den im § 14 Abs. 2 lit. c bis f festgelegten Zeitpunkt folgenden Jahres.
(2) Wird im Rahmen der Prüfung nach Abs. 1 festgestellt, dass die Zielvorgaben nicht erfüllt werden, hat der Betreiber der Behörde einen Plan zur Genehmigung so rechtzeitig vorzulegen, dass die Erfüllung der im § 14 angegebenen Zeitpunkte um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird. Der Plan hat insbesondere zu enthalten:
a) eine Beschreibung des Ist-Zustands des Fernwärme- und Fernkältesystems in Bezug auf Angebot, Netzeffizienz und Nachfrage, einschließlich Betriebstemperatur,
b) Angaben zur künftigen Nachfrage und geplanten Erweiterungen des Netzes,
c) Angaben zum Potenzial, um die aktuelle und zukünftige Nachfrage durch erneuerbare Energiequellen und Abwärme zu decken,
d) Beschreibung eines bestimmten Zielzustandes/eines Zielsystems (Nachfrage und Angebot), z. B. welche Potenziale und zu welchem Zeitpunkt diese genutzt werden,
e)Quantifizierung der Energieeffizienz des gesamten Systems: Verluste, Optionen zur Senkung des Temperaturniveaus (je nach derzeitiger Praxis) auf Nachfrage- und Netzseite,
f) Festlegung einer Strategie und einzelner Maßnahmen mit Zeitplan.
(3) Der Betreiber hat im Plan den Zeitpunkt anzugeben, bis zu dem die im Abs. 2 beschriebenen Maßnahmen umgesetzt werden, dabei dürfen die im § 14 Abs. 2 angeführten Termine um nicht mehr als fünf Jahre überschritten werden.
(4) Um die Erteilung der Genehmigung nach Abs. 2 ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen ist ein von einem nach den berufsrechtlichen Vorschriften hierzu Befugten erstelltes Projekt und alle sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Projekts erforderlichen Unterlagen bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen: Jedenfalls sind anzuschließen:
a) eine technische Beschreibung des Vorhabens, der geplanten Maßnahmen zur Einhaltung des Dekarbonisierungspfades,
b) die erforderlichen Pläne, Beschreibungen und Zeichnungen, insbesondere ein Plan, aus dem die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke hervorgehen, ein Übersichtskartenplan, Bau- und Betriebsbeschreibungen, Systemdarstellungen (Übersichtsplan),
c) Nachweis des Eigentums am Grundstück, auf dem das Vorhabe ausgeführt werden soll, oder wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers,
d) ein Verzeichnis der an das Grundstück nach lit. c angrenzenden Grundstücke unter Angabe der Grundstücksnummern, Einlagezahlen, Katastralgemeinde(n), der Namen der jeweiligen Eigentümer und deren Adressen,
e) die Namen und Adressen der an den Grundstücken nach lit. c und d dinglich berechtigten, mit Ausnahme von Pfandgläubigern, und jener Personen, denen daran öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte in Form von Wald- und Weidenutzungsrechten, besonderen Felddienstbarkeiten oder Teilwaldrechten zustehen,
f) eine sicherheitstechnische Analyse und Angaben über die zur Vermeidung von Störfällen oder zur Verminderung ihrer Auswirkungen vorgesehenen Maßnahmen.
(5) Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(6) Mit einem elektronischen Ansuchen vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Ansuchen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
(7) Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 5 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.
(8) Die Behörde hat im Verfahren zur Genehmigung des Plans die Einhaltung der Kriterien nach § 14 Abs. 2 lit. b bis f zu prüfen und dem Betreiber des Fernwärme- und Fernkältesystems zur Sicherstellung der Einhaltung der Kriterien unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, den Plan entsprechend zu ergänzen oder abzuändern. Der Plan ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen zu genehmigen, wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass bei Einhaltung der im Plan beschriebenen Maßnahmen die Kriterien nach § 14 Abs. 2 lit. b bis f erfüllt werden.
Rückverweise
§ 20 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 20 § 20
…Strafbestimmung Wer den Verpflichtungen nach § 15, § 16 oder § 17 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000,- Euro…
§ 16 § 16
…besteht nicht; b) die Vorlage geeigneter Nachweise über die Ermittlung der Höhe der Gesamtwärme- oder Gesamtkälteabgabe und/oder über die Erfüllung der Kriterien ( § 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 14 ) verlangen; der Betreiber ist verpflichtet, diese Nachweise innerhalb der von der Landesregierung festgesetzten angemessenen…
§ 18 § 18
…diesem Gesetz ist die Landesregierung hinsichtlich a) Vorhaben, die sich auf das Gebiet mehrerer Bezirke erstrecken, b) Vorhaben, die neben der Genehmigung nach § 15 und 17 auch einer Bewilligung nach 1. einer bundesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung ein Bundesminister oder der Landeshauptmann zuständig ist, oder 2. einer anderen landesrechtlichen…
§ 17 § 17
…seiner Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Abs. 1 anzuschließen. Für die elektronische Einbringung gilt § 15 Abs. 5, 6 und 7 sinngemäß. (7) Die Behörde hat Daten über die verfügbaren Wärmemengen und Wärmeparameter, die Anzahl der jährlich geplanten Betriebsstunden und…