(1) Betreiber von Fernwärme- und Fernkältesystemen haben zum Nachweis der Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen, zur Vorbereitung energiestrategischer Entscheidungen sowie zum Zweck des Energiemonitorings bis zum 30. Juni des Folgejahres Daten zum Primärenergieträgereinsatz, zum Anteil erneuerbarer Energie, Abwärme und Wärme aus hocheffizienter KWK der Landesregierung zu melden.
(2) Die Landesregierung kann vom Betreiber eines Fernwärme- oder Fernkältesystems
a) jede Auskunft verlangen, die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen, zur Vorbereitung energiestrategischer Entscheidung zum Zweck des Energiemonitorings sowie insbesondere zur Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Der Betreiber ist verpflichtet, diese Auskünfte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist zu erteilen; ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht;
b)die Vorlage geeigneter Nachweise über die Ermittlung der Höhe der Gesamtwärme- oder Gesamtkälteabgabe und/oder über die Erfüllung der Kriterien (§ 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 14) verlangen; der Betreiber ist verpflichtet, diese Nachweise innerhalb der von der Landesregierung festgesetzten angemessenen Frist zu übermitteln.
Die Landesregierung kann sich zur Besorgung dieser Aufgaben eines Dienstleisters bedienen, der in Energiefragen tätig ist; dieser ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
Rückverweise