(1) Träger öffentlicher Einrichtungen erwerben neue Gebäude bzw. schließen neue Mietverträge für Gebäude nur ab, wenn diese zumindest das Niveau eines Niedrigstenergiegebäudes bzw. ab dem 1. Jänner 2028 zumindest das Niveau eines Nullemissionsgebäudes erreichen, ausgenommen der Erwerb oder die Anmietung des Gebäudes dient
a) der Vornahme einer umfassenden Renovierung oder des Abbruchs,
b) dem Weiterverkauf des Gebäudes ohne dessen Nutzung für Träger öffentlicher Einrichtungen,
c) der Erhaltung als denkmalgeschütztes Gebäude, charakteristisches Gebäude nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021 oder als Gebäude in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, soweit dies zum Schutz der Eigenart oder des Erscheinungsbildes dieser Gebäude erforderlich ist, oder
d)der temporären Unterbringung während der Vornahme einer Renovierung nach § 6 Abs. 1.
(2) Träger öffentlicher Einrichtungen nutzen ein neues Gebäude, dass sich nicht in ihrem Eigentum befindet, möglichst nur dann, wenn es sich bei diesem Gebäude um ein Nullemissionsgebäude handelt.
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