(1) Fernwärme- und Fernkältesysteme gelten als effizient, wenn diese beim Bau oder bei der erheblichen Modernisierung seiner Versorgungseinheiten die Kriterien nach Abs. 2 erfüllen, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem es in Betrieb geht oder nach der Modernisierung wieder in Betrieb genommen wird.
(2) Um den effizienten Verbrauch von Primärenergie sowie eine fortschreitende Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteversorgung sicherzustellen, haben Betreiber von Fernwärme- und Fernkältesystemen folgende Kriterien einzuhalten:
a) bis zum 31. Dezember 2027: ein System, das mindestens zu 50 v.H. erneuerbare Energien, zu 50 v.H. Abwärme, zu 75 v.H. KWK-Wärme oder zu 50 v.H. eine Kombination dieser Energie- bzw. Wärmeformen nutzt;
b) ab dem 1. Jänner 2028: ein System, das mindestens zu 50 v.H. erneuerbare Energien, zu 50 v.H. Abwärme, zu 50 v.H. erneuerbare Energien und Abwärme, zu 80 v.H. Wärme aus hocheffizienter KWK oder eine Kombination dieser in das Netz eingespeisten Energie- bzw. Wärmeformen nutzt, wobei der Anteil erneuerbarer Energien mindestens 5 v.H. und der Gesamtanteil der erneuerbaren Energien, der Abwärme oder der Wärme aus hocheffizienter KWK mindestens 50 v.H. beträgt;
c) ab dem 1. Jänner 2035: ein System, das mindestens zu 50 v.H. erneuerbare Energien, zu 50 v.H. Abwärme oder zu 50 v.H. erneuerbare Energien und Abwärme nutzt, oder ein System, bei dem der Gesamtanteil erneuerbarer Energien, der Abwärme oder der Wärme aus hocheffizienter KWK mindestens 80 v.H. und zusätzlich der Gesamtanteil erneuerbarer Energien oder der Abwärme mindestens 35 v.H. beträgt;
d) ab dem 1. Jänner 2040: ein System, das mindestens zu 75 v.H. erneuerbare Energien, zu 75 v.H. Abwärme oder zu 75 v.H. erneuerbare Energien und Abwärme nutzt, oder ein System, das mindestens zu 95 v.H. erneuerbare Energien, Abwärme und Wärme aus hocheffizienter KWK nutzt und bei dem zusätzlich der Gesamtanteil erneuerbarer Energien oder der Abwärme mindestens 35 v.H. beträgt;
e) ab dem 1. Jänner 2045: ein System, das mindestens zu 75 v.H. erneuerbare Energien, zu 75 v.H. Abwärme oder zu 75 v.H. erneuerbare Energien und Abwärme nutzt;
f) ab dem 1. Jänner 2050: ein System, das nur erneuerbare Energien, nur Abwärme oder nur eine Kombination von erneuerbaren Energien und Abwärme nutzt.
(3) Hinsichtlich der Wärmequellen gilt beim Bau eines Fernwärme- und Fernkältesystems oder bei der erheblichen Modernisierung seiner Versorgungseinheiten das Fernwärme- und Fernkältesystem nur dann als effizient, wenn
a) in bestehenden Wärmequellen die Nutzung anderer fossiler Brennstoffe als Erdgas gegenüber dem Jahresverbrauch, der über die vorangegangenen drei Kalenderjahre des vollen Betriebs vor der Modernisierung gemittelt wurde, nicht zunimmt und
b) in allen neuen Wärmequellen in diesem System außer Erdgas keine fossilen Brennstoffe genutzt werden, wenn es bis 2030 gebaut oder erheblich modernisiert wird.
§ 16 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 16 § 16
…Höhe der Gesamtwärme- oder Gesamtkälteabgabe und/oder über die Erfüllung der Kriterien ( § 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 14 ) verlangen; der Betreiber ist verpflichtet, diese Nachweise innerhalb der von der Landesregierung festgesetzten angemessenen Frist zu übermitteln. Die Landesregierung kann sich zur Besorgung dieser Aufgaben…
§ 15 § 15
…Betreiber von Fernwärme- und Fernkältesystemen mit einer Gesamtwärme- oder -kälteabgabe von mehr als 5 MW, haben zu prüfen, ob sie die Kriterien nach § 14 Abs. 2 lit. b bis f erfüllen. Die Betreiber prüfen erstmals bis zum 31. März 2029, ob mit 1. Jänner 2028…