TEffG
Gliederung
Rückverweise
(1) Wurde zur Renovierung des Gebäudebestandes der alternative Ansatz nach Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 gewählt, so sind die betroffenen Träger öffentlicher Einrichtungen verpflichtet, jährlich Energieeinsparungen zu erzielen, die betragsmäßig mindestens jener in § 6 Abs. 1 entsprechen.
(2) Als mögliche Maßnahmen des alternativen Ansatzes, die geeignet sind, den Energieverbrauch des öffentlichen Gebäudes zu verringern, zählen insbesondere:
a) Energieverträge wie Energieleistungsverträge und/oder Energiemanagement(systeme),
b) Austausch und Modernisierung gebäudetechnischer Systeme,
c) Umstellung auf energieeffiziente Geräte,
d) Verringerung der Fläche von konditionierten Gebäuden,
e) Einzelmaßnahmen zur thermischen Sanierung,
f) Nachfragesenkung sowie
g) Maßnahmen zur Verhaltensänderung, die den Energieverbrauch senken.
(3) Träger öffentlicher Einrichtungen haben einen Renovierungspass für jene in ihrem Eigentum befindlichen Gebäude zu erstellen, die mindestens 3 v.H. der Gesamtfläche ihrer konditionierten Gebäude ausmachen. Dieser Renovierungspass ist mit der Maßgabe zu erstellen, dass der Umbau des Gebäudes zu einem Niedrigstenergiegebäude bis spätestens 2040 abgeschlossen sein muss.
(4) Anhand der Erstellung des Energieausweises als Grundlage für die Renovierungspässe ist für das Gebäude, das zu einem Niedrigstenergiegebäude umgewandelt wird, ein Einsparungswert des Energieverbrauchs bei Setzung von Maßnahmen nach § 6 vor und nach der Renovierung zu ermitteln und in das Gebäudeinventar (§ 8) einzutragen.
(5) Der alternative Ansatz endet mit 31. Dezember 2030. Ab dem 1. Jänner 2031 wird der alternative Ansatz von der Renovierungsverpflichtung nach § 6 Abs. 1 abgelöst. Für Gebäude für die der alternative Ansatz gewählt wurde, ist der Umbau zu einem Niedrigstenergiegebäude bis spätestens 2040 vorzunehmen.
§ 8 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 8 § 8
…ein Einsparungswert des Energieverbrauchs bei Setzung von Maßnahmen nach § 6 vor und nach der Renovierung zu ermitteln und in das Gebäudeinventar ( § 8 ) einzutragen. (5) Der alternative Ansatz endet mit 31. Dezember 2030. Ab dem 1. Jänner 2031 wird der alternative Ansatz von der Renovierungsverpflichtung nach…
§ 7 § 7
…Angaben vorliegen, c) Ausweis nach der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz jedes Gebäudes, d) geschätzte jährliche Endenergieeinsparungen nach Umsetzung alternativer Maßnahmen ( § 8 ) einschließlich des nach § 8 Abs. 3 zu erstellenden Renovierungspasses, e) weitere Angaben zur Beurteilung im Hinblick auf die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt…
§ 10 § 10
…jeweiligen Kalenderjahr die sie betreffende Renovierungsquote gesamthaft erreicht haben. (4) Die Landesregierung hat zudem die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem alternativen Ansatz nach § 8 zu überwachen. Zu diesem Zweck sind jene Träger öffentlicher Einrichtungen, die sich für den alternativen Ansatz entschieden haben, verpflichtet, der Landesregierung jährlich die nach §…
§ 12 § 12
…Tirol (1) Das Land Tirol und die Gemeinden stellen insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtungen nach § 5, § 6 und § 8 in ihren jeweiligen langfristigen Planungsinstrumenten sicher, dass spezifische Energieeffizienzmaßnahmen bzw. Beschreibungen zur Erreichung der jährlichen Renovierungsquoten festgelegt werden. Bei der Ausgestaltung der Pläne und Durchführung…