(1) Behörde nach diesem Gesetz ist die Bezirksverwaltungsbehörde soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Behörde nach diesem Gesetz ist die Landesregierung hinsichtlich
a) Vorhaben, die sich auf das Gebiet mehrerer Bezirke erstrecken,
b)Vorhaben, die neben der Genehmigung nach § 15 und 17 auch einer Bewilligung nach
1. einer bundesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung ein Bundesminister oder der Landeshauptmann zuständig ist, oder
2. einer anderen landesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Landesregierung zuständig ist,
bedürfen.
(3) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde, im Fall des Abs. 2 lit. a jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptteil des Vorhabens liegt, zur Durchführung von Verfahren und zur Erlassung von Bescheiden in eigenem Namen ermächtigen, soweit dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.
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