S.VAG 2026
Anwendungsbereich
§ 2Allgemeine Grundsätze
§ 3Einteilung der Veranstaltungen und veranstaltende Person
§ 4Bewilligungspflicht
§ 5Arten, Geltungsbereich und Umfang der Bewilligung
§ 6Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen
§ 7Besondere Bewilligungsvoraussetzungen
§ 8Antragsunterlagen
§ 9Vorschriften über die Ausübung und das Erlöschen der Bewilligung
§ 10Besondere Fälle der Entziehung der Bewilligung
§ 11Verfahren
§ 12Verbot des Beginns der Veranstaltung vor Verleihung der Bewilligung
§ 13Anmeldepflicht
§ 14Anmeldung
§ 15Untersagung
§ 16Veranstaltungen im Umherziehen
§ 17Genehmigungspflicht für Veranstaltungsstätten
§ 18Genehmigungsvoraussetzungen
§ 19Obliegenheiten der verfügungsberechtigten Person über die Veranstaltungsstätte
§ 20Besondere Betriebsvorschriften
§ 21Feuerpolizeiliche Vorschriften
§ 22Verbotene Veranstaltungen
§ 23Zeitliche Verbote und Beschränkungen
§ 24Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen während der Salzburger Festspiele
§ 25Allgemeines
§ 26Besondere Anordnungen
§ 27Besondere Anordnungen bei Spielapparaten
§ 28Einräumung von Sitzplätzen
§ 29Mitwirkung der Bundespolizei
Vorwort/Präambel
Öffentliche Veranstaltungen sind so durchzuführen und die hiefür verwendeten Maschinen, Geräte und Ausstattungen sind in allen ihren Teilen so zu planen, herzustellen, zu errichten, einzubauen, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie
a) dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen sowie den hygienischen Erfordernissen entsprechen;
b) weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch das Eigentum gefährden;
c) Menschen weder durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen noch auf andere Weise unzumutbar belästigen;
d) keine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder eine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes erwarten lassen und
e) nach Maßgabe der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit umfassend barrierefrei sind.
(1) Die Veranstaltungen werden eingeteilt in
a) bewilligungspflichtige (§ 4 Abs 1) und
b) anmeldepflichtige (§ 13).
(2) Anmeldepflichtige Veranstaltungen, bei denen nicht mehr als 2.000 teilnehmende Personen gleichzeitig erwartet werden, gelten als Kleinveranstaltungen. Anmeldepflichtige Veranstaltungen, bei denen mehr als 2.000 teilnehmende Personen gleichzeitig erwartet werden, gelten als Großveranstaltungen. Als teilnehmende Personen gelten neben den Besuchern bzw Besucherinnen einer Veranstaltung auch die sonstigen anwesenden Personen, insbesondere Mitarbeiter bzw Mitarbeiterinnen, Darsteller bzw Darstellerinnen oder Sportler bzw Sportlerinnen. Nicht als teilnehmende Personen gelten Behördenorgane, Ordner bzw Ordnerinnen sowie Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Dienst.
(3) Eine veranstaltende Person im Sinn dieses Gesetzes ist, wer eine Veranstaltung abhält oder wer öffentlich oder gegenüber der Behörde als veranstaltende Person auftritt. Im Zweifel hat als veranstaltende Person zu gelten, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist.
(1) Alle Veranstaltungen, die im Umherziehen unter Verwendung betriebstechnischer Einrichtungen abgehalten werden, und die geeignet sind, Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen zu verursachen, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Eine Veranstaltung gilt auch dann als im Umherziehen abgehalten, wenn sie zwar im Land Salzburg nur fallweise stattfindet, das Unternehmen der veranstaltenden Person aber seiner Art nach auf das Umherziehen abgestellt ist (insbesondere Zirkus und Wanderschaustellung).
(1) Die Bewilligung kann verliehen werden
a) für regelmäßige Veranstaltungen mit fester Veranstaltungsstätte;
b) für fallweise Veranstaltungen;
c) für Veranstaltungen im Umherziehen.
(2) Im Bewilligungsbescheid sind außer dem Geltungsbereich der Bewilligung, Art und Umfang der Veranstaltung eindeutig zu umschreiben und die zur Sicherstellung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen sonstigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Ferner können im Bewilligungsbescheid für fallweise Veranstaltungen und für Veranstaltungen im Umherziehen vom Standpunkt der Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes Auflagen hinsichtlich der Ankündigung der Veranstaltung vorgeschrieben werden.
(1) Die Landesregierung hat die Bewilligung gemäß § 4 einer natürlichen Person zu erteilen, wenn diese
a) eigenberechtigt ist,
b) ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizer Eidgenossenschaft hat oder die Zustellung behördlicher Schriftstücke betreffend die Verhängung und Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt ist und
c) die erforderliche Zuverlässigkeit (Abs 3) besitzt.
(2) Die Landesregierung hat die Bewilligung gemäß § 4 einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft zu erteilen, bei der jede zur Vertretung nach außen befugte Person der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft die Voraussetzungen des Abs 1 erfüllt.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn die bewilligungswerbende Person
a) von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist und die Voraussetzungen für eine Tilgung der Verurteilung oder eine Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister nach dem Tilgungsgesetz 1972 nicht vorliegen;
b) innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal von einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht wegen Übertretungen von jugendschutzrechtlichen, veranstaltungsrechtlichen oder – bei Zirkusveranstaltungen – tierschutzrechtlichen Bestimmungen bestraft worden ist.
(4) Die Behörde hat über den Bewilligungsantrag binnen drei Monaten zu entscheiden.
(5) Eine gesonderte Bewilligung nach Abs 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn bereits eine Bewilligung einer Behörde eines anderen österreichischen Bundeslandes oder eine gleichwertige Bewilligung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes vorliegt. Eine solche Bewilligung ist einer Bewilligung nach Abs 1 und 2 gleichzusetzen. Über die Gleichwertigkeit ist auf Antrag von der Landesregierung eine Bestätigung auszustellen.
(1) Die Bewilligung darf nur verliehen werden, wenn gegen die Abhaltung der Veranstaltung aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie der öffentlichen Sittlichkeit keine Bedenken bestehen und die Veranstaltung nicht gemäß § 21 verboten ist.
(2) Bedenken aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit bestehen gegen die Abhaltung von Revue- und Varietévorführungen insbesondere dann, wenn im Rahmen der Veranstaltung die Vornahme von Handlungen zu befürchten ist, die den öffentlichen Anstand in geschlechtlicher Hinsicht besonders verletzen.
(3) Bei Veranstaltungen, bei denen die Gefahr von Unfällen im besonderen Maß besteht, ist im Bewilligungsbescheid weiters der Abschluss und der Fortbestand einer ausreichenden Haftpflichtversicherung vorzuschreiben. Besteht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht aufrecht, darf die Veranstaltung nicht abgehalten werden.
(1) Die antragstellende Person hat der Landesregierung die genaue Bezeichnung der Veranstaltung sowie den Ort der Abhaltung bekannt zu geben. Bei Veranstaltungen ohne feste Veranstaltungsstätte ist anstatt des Veranstaltungsortes der Wohnsitz der antragstellenden Person, bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften der Wohnsitz der zur Vertretung nach außen befugten Person anzugeben.
(2) Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:
a) Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnsitz der antragstellenden Person bzw der zur Vertretung nach außen befugten Person bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften dienen;
b) Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis, die bzw der nicht älter als drei Monate sein darf;
c) zusätzlich bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf.
Auf die Ausübung und das Erlöschen der Bewilligung haben unbeschadet der in diesem Gesetz getroffenen besonderen Anordnungen die Vorschriften der §§ 38 bis 45, 63 bis 66, 85 bis 88, 90 bis 93 und 363 Gewerbeordnung 1994 sinngemäß Anwendung zu finden.
Die Landesregierung hat eine Bewilligung zu entziehen, wenn
a) die Voraussetzungen für die Bewilligung nachträglich weggefallen sind, insbesondere die Nichtbeachtung von behördlich vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht innerhalb der gesetzten Frist abgestellt wird;
b) die Veranstaltung zur Vornahme oder Förderung unsittlicher Handlungen oder zur Abhaltung verbotener Veranstaltungen (§ 22) oder anderer, nicht bewilligter oder angemeldeter Veranstaltungen oder auf sonstige Weise missbraucht wird;
c) den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen widersprechende Mängel der Veranstaltungsstätte aus Verschulden der veranstaltenden Person nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist behoben werden.
(1) Im Verfahren über die Verleihung oder Entziehung der Bewilligung sind die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg sowie – sofern es sich nicht um eine Bewilligung nach § 5 Abs 1 lit c handelt – die Gemeinde des Standortes zu hören. Wenn es sich um Bewilligungen handelt, die im Gebiet einer Gemeinde ausgeübt werden sollen oder ausgeübt werden, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ist im erwähnten Verfahren auch diese Behörde hinsichtlich der Verlässlichkeit der veranstaltenden Person und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Hinblick auf die Veranstaltung zu hören. Für die Abgabe der Äußerung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, die vier Wochen nicht überschreiten darf.
(2) Von der Verleihung oder Entziehung einer Bewilligung ist die für die Abhaltung der Veranstaltung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bzw die zuständige Landespolizeidirektion sowie die Wirtschaftskammer Salzburg in Kenntnis zu setzen.
Vor rechtskräftiger Verleihung der Bewilligung darf mit der Abhaltung der Veranstaltung nicht begonnen werden.
(1) Soweit sich aus den Abs 2 und 3 nicht anderes ergibt, sind alle nicht bewilligungspflichtigen Veranstaltungen anzumelden.
Die Anmeldung hat zu erfolgen:
a) bei Kleinveranstaltungen beim jeweiligen Bürgermeister bzw der jeweiligen Bürgermeisterin der Gemeinde, in der sie abgehalten wird;
b) bei Großveranstaltungen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde;
c) im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, für Klein- und Großveranstaltungen bei dieser;
(2) Von der Anmeldepflicht sind unter der Voraussetzung, dass bei Abhaltung der jeweiligen Veranstaltung keine Gefährdung der teilnehmenden Personen zu erwarten ist, ausgenommen:
a) Veranstaltungen, die im Rahmen von Gastgewerbebetrieben abgehalten werden, wenn die Zahl der gewerbe- oder veranstaltungsbehördlich genehmigten Besucherplätze 500 nicht übersteigt;
b) Veranstaltungen, die in genehmigten Veranstaltungsstätten oder in Veranstaltungsstätten gemäß § 17 Abs 2 lit b abgehalten werden, wenn die Veranstaltungsstätte nicht mehr als 500 Personen fasst und die Veranstaltung nicht vor 7:00 Uhr beginnt und nicht nach 24:00 Uhr endet.
c) Veranstaltungen im Freien gemäß § 17 Abs 2 lit d, wenn die Veranstaltungsstätte nicht mehr als 600 Personen fasst und die Veranstaltung nicht vor 7:00 Uhr beginnt und nicht nach 22:00 Uhr endet.
(1) Die veranstaltende Person hat die Anmeldung spätestens sieben Werktage vor der beabsichtigten Veranstaltung schriftlich zu erstatten. Sollte diese Frist wegen außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer Umstände nicht eingehalten werden können, kann die Veranstaltung bis zu drei Werktage vor deren geplanter Abhaltung angemeldet werden.
Die Anmeldung hat zu enthalten:
a) Name, Geburtsdatum und Wohnsitz der veranstaltenden Person oder bei juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften der Sitz sowie der Name, Geburtsdatum und der Wohnsitz der zur Vertretung nach außen befugten Person;
b) die Art der Veranstaltung;
c) Ort und Dauer der Veranstaltung;
d) die voraussichtliche Zahl der gleichzeitig teilnehmenden Personen (gegliedert nach Besucher bzw Besucherinnen sowie sonstig anwesende Personen gemäß § 3 Abs 2);
e) bei Großveranstaltungen ein Sicherheitskonzept;
f) im Fall der Abhaltung der Veranstaltung in einer genehmigungspflichtigen Veranstaltungsstätte (§ 17 Abs 1 iVm Abs 2) die Anführung der Genehmigungsbehörde sowie des Datums und der Geschäftszahl des Genehmigungsbescheides.
(2) Über die Anmeldung ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die Landespolizeidirektion und die Bezirksverwaltungsbehörden haben hierüber den Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin zu verständigen. Der Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Bei Kleinveranstaltungen (§ 3 Abs 2) fallen die Ausstellung der Bescheinigung und die Vorschreibung von Auflagen (Abs 3) in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, sofern nicht die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde erster Instanz ist. Vor erfolgter Anmeldung und Ausstellung der Bescheinigung darf die Veranstaltung nicht abgehalten werden.
(3) Anlässlich der Ausstellung der Bescheinigung oder auch später können der veranstaltenden Person im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und der öffentlichen Sittlichkeit Auflagen mittels Bescheides vorgeschrieben werden; dies gilt nicht in Bezug auf die Erstaufführung eines Films, einer Revue oder eines Varietés. Insbesondere bei Sportveranstaltungen, zu welchen mehr als 3.000 teilnehmende Personen erwartet werden oder bei welchen im Hinblick auf die zu erwartenden teilnehmenden Personen, insbesondere rivalisierende Anhängergruppen, Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten zu befürchten sind oder die zufolge der Sportart mit einer erheblichen Gefährdung der teilnehmenden Personen verbunden sein können, kann der veranstaltenden Person die Einrichtung eines ausreichenden Ordnerdienstes zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Ablaufes der Veranstaltung auferlegt werden. Soweit zur Vorbeugung von Gewalttätigkeiten erforderlich, kann der veranstaltenden Person und sonstigen Gewerbetreibenden weiters der Ausschank alkoholischer Getränke an teilnehmende Personen der Sportveranstaltung eingeschränkt oder gänzlich untersagt werden. Ebenso kann die Mitnahme alkoholischer Getränke durch an der Veranstaltung teilnehmende Personen untersagt werden.
(1) Die Abhaltung der beabsichtigten Veranstaltung ist von der zuständigen Behörde im Sinn des § 13 Abs 1 zu untersagen, wenn
a) die Veranstaltung einer Bewilligung (§ 4 Abs 1) oder fristgerechten Anmeldung samt Bescheinigung (§ 13) bedarf;
b) die Veranstaltung verboten ist (§ 22);
c) Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch die Veranstaltung die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit gefährdet werden würde und dies auch durch die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 14 Abs 3 nicht hintangehalten werden kann;
d) die in Aussicht genommene Veranstaltungsstätte für die Abhaltung der Veranstaltung nicht geeignet erscheint. Dies ist dann anzunehmen, wenn die gemäß § 17 Abs 1 bis 3 erforderliche Genehmigung nicht oder nicht für derartige Veranstaltungen vorliegt, bei Veranstaltungsstätten im Freien gemäß § 17 Abs 2 lit d außerdem, wenn auch ohne besondere Anlagen oder betriebstechnische Einrichtungen durch die Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitungen eine Gefährdung oder unzumutbare Beeinträchtigung der Umgebung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase, Abfälle oder Abwässer, zu befürchten ist.
Bei Kleinveranstaltungen (§ 3 Abs 2) fällt die Untersagung sowie die Verständigung (Abs 2) in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, sofern nicht die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde erster Instanz ist.
(2) Von der Untersagung der Veranstaltung haben die Landespolizeidirektion und die Bezirksverwaltungsbehörden den bzw die Bürgermeister sowie die Bürgermeisterin bzw Bürgermeisterinnen, in dessen bzw deren Gemeinde bzw Gemeinden die Abhaltung der Veranstaltung beabsichtigt war, unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe zu verständigen. Bei Kleinveranstaltungen (§ 3 Abs 2) hat der Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin die Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe zu verständigen.
(3) Die Erstaufführung eines Films, einer Revue oder eines Varietés darf nicht gemäß Abs 1 lit a oder c untersagt werden.
Für Veranstaltungen im Umherziehen ist der Bewilligungsbescheid gemäß § 4 bzw eine Bewilligung gemäß § 6 Abs 5 von der veranstaltenden Person vor Beginn der Veranstaltung unter Angabe des Ortes und der Zeit der Veranstaltung der Gemeinde, oder im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion zur Vidierung vorzulegen. Die Vidierung erfolgt durch Vermerk auf dem Bewilligungsbescheid oder in einem gesonderten Schriftstück unter Bezugnahme auf den Bewilligungsbescheid. Für die Vorschreibung von Auflagen gilt § 14 Abs 3 erster Satz und Abs 5 sinngemäß. Der Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin bzw die Landespolizeidirektion hat die Vidierung zu verweigern und die Abhaltung der Veranstaltung zu untersagen, wenn nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch die Abhaltung der Veranstaltung die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit gefährdet werden würde und dies auch durch die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 14 Abs 3 erster Satz nicht hintangehalten werden kann. Bei Kleinveranstaltungen (§ 3 Abs 2) fallen die Vidierung, die Vorschreibung von Auflagen und die Untersagung der Veranstaltung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, sofern nicht die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde erster Instanz ist.
(1) Für die Abhaltung von Veranstaltungen dürfen nur solche Veranstaltungsstätten verwendet werden, die für die jeweilige Art der Veranstaltung, unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, von der Behörde (Abs 4) nach den folgenden Bestimmungen genehmigt sind. Veranstaltungsstätten im Sinn dieser Bestimmung sind Gebäude, Plätze, Anlagen, Räume und jede andere Örtlichkeit, die der Abhaltung einer Veranstaltung gemäß § 1 Abs 1 dient.
(2) Keiner Genehmigung gemäß Abs 1 bedürfen:
a) Räume von Gastgewerbebetrieben, wenn die Veranstaltung ihrer Art nach und im Hinblick auf die voraussichtliche Teilnehmerzahl keine über den Rahmen des regelmäßigen Gastgewerbebetriebes hinausgehenden bau-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Vorkehrungen erforderlich macht;
b) sonstige Betriebsstätten und Anstalten des öffentlichen Rechts, die nach Bauweise und Ausstattung die Abhaltung von Veranstaltungen ermöglichen, wenn die Veranstaltung ihrer Art nach und im Hinblick auf die voraussichtliche Teilnehmerzahl keine über den Rahmen der regelmäßigen Verwendung der Betriebsstätte hinausgehenden bau-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Vorkehrungen erforderlich macht;
c) Spielapparate, wenn nicht mehr als drei Spielapparate in räumlichem Zusammenhang aufgestellt werden oder die Aufstellung im Rahmen von Veranstaltungen im Umherziehen in der dort üblichen Weise erfolgt;
d) Veranstaltungsstätten im Freien ohne besondere der Abhaltung von Veranstaltungen dienende Anlagen und betriebstechnische Einrichtungen, die geeignet sind, Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Umgebung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase, Abfälle und Abwässer, zu verursachen.
(3) Die Genehmigung einer Bezirksverwaltungsbehörde des Landes Salzburg nach diesen Bestimmungen oder eine dem Wesen dieser Bestimmungen gleichartige Genehmigung einer Behörde eines anderen Bundeslandes, die für die Verwendung von betriebstechnischen Einrichtungen für Veranstaltungen im Umherziehen erteilt worden ist, ersetzt insoweit die Genehmigung der nach Abs 4 zuständigen Behörde. Im übrigen gelten für die Genehmigungspflicht für den Veranstaltungsort die Abs 1 und 2.
(1) Veranstaltungsstätten dürfen nur genehmigt werden, wenn sie im Hinblick auf die Art der beabsichtigten Veranstaltungen und die voraussichtliche Teilnehmerzahl nach ihrer Lage, Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilicher Hinsicht so beschaffen sind, dass sie die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere der teilnehmenden Personen der Veranstaltungen, sowie einer Gefährdung und unzumutbaren Beeinträchtigung der Umgebung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase, Abfälle oder Abwässer, gewährleisten. Soweit nicht ohnedies baurechtliche Bestimmungen anzuwenden sind, muss für eine technisch und hygienisch einwandfreie Abwasserbeseitigung Sorge getragen sein und haben für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der teilnehmenden Personen an der Veranstaltung, Abstellplätze in ausreichender Zahl in der Nähe der Veranstaltungsstätte vorhanden zu sein.
(2) Im Verfahren betreffend Großkinos hat die Behörde ein Gutachten zum Ausmaß des zu erwartenden Verkehrs insgesamt und dessen Aufteilung auf die einzelnen Verkehrsarten auf Kosten der antragstellenden Person einzuholen. Großkinos sind Kinos mit einem Fassungsvermögen von mehr als 500, in der Stadt Salzburg mehr als 1.000 Besuchern bzw Besucherinnen, auch wenn sich die Besucherplätze auf mehrere Kinosäle verteilen. Besucherplätze in mehreren Bauten sind zusammenzuzählen, wenn die Bauten in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine funktionale Einheit bilden. Die Genehmigung ist auch zu versagen, wenn mit dem Großkinovorhaben im Hinblick auf die Größe, Betriebsform und -zeiten einerseits und dem Standort der Kinos und dem Einzugsbereich der erwarteten teilnehmenden Personen andererseits ein überdurchschnittliches Aufkommen an motorisiertem individuellen Verkehr (MIV) verbunden ist.
(3) Spielhallen dürfen im Umkreis von 500 m von Schulen, Schülerheimen, Horten sowie von anderen Jugendeinrichtungen (Jugendzentren und -heimen), die vornehmlich von Kindern oder Jugendlichen (§ 22 Abs 1 Z 1 und 2 Salzburger Jugendgesetz) besucht werden, nicht eingerichtet oder betrieben werden. Spielhallen sind Räume oder Raumgruppen, in denen mehr als drei Spielapparate aufgestellt oder angebracht sind, die durch Geldeinwurf in Betrieb zu setzen sind und die hiedurch einen wenigstens teilweise automatischen Spielablauf bewirken.
(4) Sportstadien mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10.000 Besuchern bzw Besucherinnen haben zur abgesonderten Unterbringung rivalisierender Anhängergruppen geeignete Zuschauersektoren mit gesonderten Zu- und Abgängen aufzuweisen. Ab einem Fassungsvermögen von 3.000 Besuchern bzw Besucherinnen sind Sportstätten mit einer ausreichenden Lautsprecheranlage auszustatten.
(5) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der technischen Erfahrungen durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den im Abs 1 erster Satz angeführten Voraussetzungen zu treffen, insbesondere über die bauliche Anlage, die Beschaffenheit der Zuschauer-, Bühnen- (Vorführungs-) und Nebenräume, die Anlage und Beschaffenheit der Verkehrswege, die Beleuchtung, Belüftung und Beheizung der Räume, die Beschaffenheit der technischen Einrichtungen und die elektrischen Installationen sowie über Brandverhütungs- und Brandbekämpfungseinrichtungen und -maßnahmen. Dabei können für die einzelnen Veranstaltungsstätten (Theater, Kinos, Veranstaltungssäle, Sportstadien, nicht ortsfeste Veranstaltungsstätten udgl) unterschiedliche Bestimmungen getroffen werden. Für körperbehinderte Personen haben bei einem Fassungsvermögen bis 500 Personen wenigstens ein, bei einem Fassungsvermögen über 500 Personen wenigstens zwei Stellplätze für Rollstühle vorhanden zu sein. Diese sind so anzuordnen, dass von ihnen aus die Veranstaltung gut verfolgt werden kann, Verkehrswege nicht verstellt werden und allen Besuchern bzw Besucherinnen ein ungehindertes Verlassen der Veranstaltungsstätte jederzeit möglich ist.
(1) Die verfügungsberechtigte Person über die für die Veranstaltung in Aussicht genommene Veranstaltungsstätte darf die Abhaltung einer Veranstaltung nur zulassen, wenn die veranstaltende Person den Bewilligungsbescheid bzw die Anmeldebescheinigung für die Veranstaltung vorlegt und die Veranstaltungsstätte für derartige Veranstaltungen genehmigt ist oder keiner besonderen Genehmigung bedarf (§ 17 Abs 2).
(2) Die verfügungsberechtigte Person über eine Veranstaltungsstätte hat diese auf die Dauer ihrer Verwendung als solche in gutem, der Genehmigung und den hierfür maßgeblichen Vorschriften entsprechenden Zustand zu erhalten und Mängel auch ohne besonderen Auftrag der Behörde unverzüglich zu beseitigen. Betriebstechnische Einrichtungen, die geeignet sind, Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen zu verursachen, sind von der verfügungsberechtigten Person alle drei Jahre wiederkehrend von einem geeigneten Sachverständigen auf ihre Sicherheit und die Einhaltung des Genehmigungsbescheides überprüfen zu lassen. Eine Ausfertigung des Prüfberichtes ist der Genehmigungsbehörde auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(1) Die veranstaltende Person hat bei allen Veranstaltungen entweder selbst anwesend zu sein oder zu veranlassen, dass eine im Hinblick auf die Veranstaltung verlässliche Person während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend ist. Die anwesende Person hat mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen.
(2) Am Ort der Veranstaltung sind für ein jederzeitiges Vorweisen bereitzuhalten:
a) bei bewilligungspflichtigen fallweisen Veranstaltungen (§ 5 Abs 1 lit b) der Bewilligungsbescheid gemäß § 4;
b) bei Veranstaltungen im Umherziehen (§ 5 Abs 1 lit c) der Bewilligungsbescheid gemäß § 4 samt dem Vidierungsvermerk gemäß § 16 und allfälligen Auflagenvorschreibungen, für betriebstechnische Einrichtungen die Genehmigung gemäß § 17 Abs 1 oder 3 und der Prüfbericht gemäß § 19 Abs 2;
c) bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen (§ 13 Abs 1 iVm Abs 2 und 3) die Anmeldebescheinigung (§ 14 Abs 2).
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für den Betrieb von Veranstaltungsstätten treffen, soweit solche zur Sicherung eines den sich aus § 18 Abs 1 ergebenden Anforderungen entsprechenden Betriebes erforderlich sind.
Bei Veranstaltungen ist die Verwendung von offenem Licht und feuergefährlichen Gegenständen auf dem Podium (Bühne) nur dann zulässig, wenn die zur Verwendung kommenden Gegenstände leicht entzündbarer Art (insbesondere Schleier, Tüll- und Gazekleider, Requisiten) gegen Entflammung in wirksamer Weise geschützt sind.
(1) Verboten sind:
a) die Durchführung von Experimenten, durch die teilnehmende Personen der Veranstaltung gefährdet werden können;
b) das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielapparaten und von Spielapparaten, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden erheblich verletzen. Eine verrohende Wirkung ist jedenfalls anzunehmen, wenn Gegenstand des Spieles die in naturalistischer Weise dargestellte Tötung oder Verletzung von Menschen ist. Vom Verbot ausgenommen sind Warenausspielungen im Sinn des § 4 Abs 3 GSpG;
c) Schaum- und Styroporparties.
(2) Geldspielapparate im Sinn dieses Gesetzes sind alle Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt wird, unabhängig davon, ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust vom Zufall abhängt oder vom Spieler beeinflusst werden kann und die weder dem Glücksspielgesetz noch dem Salzburger Glücksspielautomatengesetz unterliegen. Freispiele gelten nicht als Gewinn.
(3) Als Geldspielapparate im Sinn dieses Gesetzes gelten auch Spielapparate, bei denen das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt, wenn sie nach ihrer Art und ihren Vorrichtungen, insbesondere Aufzählungsvorrichtungen, zur Verwendung als Geldspielapparate geeignet sind.
(1) Am Karfreitag und am 24. Dezember ist die Abhaltung von Veranstaltungen verboten, die den Charakter dieser Tage stören oder die religiösen Gefühle der Bevölkerung zu verletzen geeignet sind.
(2) Die Landesregierung kann aus bestimmten Anlässen, die eine allgemeine Trauer zur Folge haben (Staats- oder Landestrauer), die Abhaltung von Veranstaltungen verbieten oder von der Bedingung abhängig machen, dass dem Anlass Rechnung getragen wird. Erfolgt eine solche Anordnung allgemein durch Verordnung, kann diese auch durch den Rundfunk und durch die Tageszeitungen rechtsgültig kundgemacht werden.
(1) Für andere als die vom Salzburger Festspielfonds selbst oder unter seiner Mitwirkung abgehaltenen Veranstaltungen darf die Bezeichnung “Salzburger Festspiele” oder eine andere, mit dieser verwechselbare Bezeichnung nicht verwendet werden. Von diesem Verbot kann die Landesregierung Ausnahmen gewähren, wenn die Veranstaltung nicht während der Zeit vom 15. Juni bis 15. September abgehalten wird und ihre Bezeichnung den Interessen der Salzburger Festspiele nicht abträglich ist.
(2) Die Landesregierung hat vor Entscheidungen gemäß Abs 1 dem Salzburger Festspielfonds sowie der Wirtschaftskammer Salzburg und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(1) Die veranstaltende Person ist verantwortlich, dass die Beschaffenheit der Veranstaltungsstätte (insbesondere Fassungsvermögen, Verkehrs- und Fluchtwege, technische Ausstattung) im Hinblick auf die Art der jeweiligen Veranstaltung (insbesondere teilnehmende Personen, szenischer Aufwand, Brandgefährlichkeit der szenischen Mittel) die Anforderungen in bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilicher Hinsicht erfüllt, sodass Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie eine Gefährdung und unzumutbare Beeinträchtigung der Umgebung (insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase, Abfälle oder Abwässer) unterbleiben. Die Behörde ist jederzeit berechtigt, die Veranstaltungsstätte diesbezüglich zu überwachen.
(2) Zur behördlichen Überwachung sind zuständig:
a) bei anmeldepflichtigen Kleinveranstaltungen (§ 3 Abs 2) sowie bei solchen Veranstaltungen im Umherziehen der Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde;
b) sonst die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit nicht gemäß lit c die Landespolizeidirektion zuständig ist;
c) im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion mit Ausnahme der betriebstechnischen, bau- und feuerpolizeilichen Belange.
(3) Die mit der Überwachung der Veranstaltung betrauten Organe und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit befugt, den Ordnerdienst der veranstaltenden Person bei den ihm obliegenden Aufgaben (§ 14 Abs 3 und 4) zu unterstützen, Anordnungen zu erteilen und, wenn erforderlich auch selbständig, die notwendigen Maßnahmen mittels unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzuführen.
(4) Den Organen der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sowie den von diesen herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Zutritt zu allen Grundstücken und Räumen zu gewähren, die Veranstaltungsstätten sind oder in denen sonst Veranstaltungen stattfinden.
(1) Stellt sich bei Beginn einer Veranstaltung heraus, dass sie ohne die erforderliche Bewilligung (§ 4 Abs 1 bzw § 6 Abs 5) oder Anmeldung (§ 13) abgehalten wird, kann die mit der Überwachung betraute Behörde die sofortige Beendigung der Veranstaltung anordnen. Sie hat eine solche Beendigung anzuordnen, wenn eine Veranstaltung trotz ihrer Untersagung (§§ 15 und 16 oder eines Verbotes gemäß § 22 oder ohne die erforderliche Genehmigung der Veranstaltungsstätte (§ 17 Abs 1 bis 3) abgehalten wird.
(2) Bei Feststellung von Mängeln an der Veranstaltungsstätte hat die mit der Überwachung betraute Behörde dem Inhaber bzw der Inhaberin der Veranstaltungsstätte aufzutragen, diese Mängel innerhalb angemessener Frist zu beheben oder, wenn dies wegen der mit den Mängeln verbundenen Gefahren oder Belästigungen für die Besucher bzw Besucherinnen an der Veranstaltung oder für die Umgebung erforderlich ist, die Veranstaltung bis zur Behebung der Mängel zu untersagen bzw deren sofortige Beendigung anzuordnen. Die mit der Überwachung betraute Behörde kann ferner die Entfernung von Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen, die Fluchtwege von der Veranstaltungsstätte verstellen oder wesentlich einengen oder für Einsatzfahrzeuge notwendige Zu- und Abfahrtswege unbenutzbar machen, ohne weiteres Verfahren veranlassen. Im Fall der Unaufschiebbarkeit sind auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, solche Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen. § 89a Abs 4 bis 8 StVO 1960 findet sinngemäß Anwendung; der Übergang des Eigentums am entfernten Gegenstand und die Kostentragung durch den Inhaber bzw der Inhaberin udgl desselben bzw derselben haben jedoch zur Voraussetzung, dass die Entfernung von einer als Fluchtweg oder Zu- und Abfahrtsweg für Einsatzfahrzeuge gekennzeichneten Fläche erfolgt ist; das Eigentum geht auf den Rechtsträger der zur Überwachung zuständigen Behörde über, den in diesem Fall auch die Verpflichtungen des § 89a Abs 7 fünfter Satz StVO 1960 treffen.
(3) Die mit der Überwachung betraute Behörde sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind befugt, ohne weiteres Verfahren den Auftrag zu erteilen, eine Veranstaltung sofort zu beenden bzw vor Beginn zu untersagen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahren notwendig ist. Die Gründe für die Beendigung bzw Untersagung sind der veranstaltenden Person binnen zwei Wochen schriftlich mitzuteilen.
(4) Im Fall der Abs 1 und 3 sowie bei Untersagung der Veranstaltung nach Abs 2 sind die teilnehmenden Personen verpflichtet, die Veranstaltung unverzüglich zu verlassen. Wird dem nicht Folge geleistet, kann die Beendigung der Veranstaltung durch Anwendung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in Vollzug gesetzt werden.
(1) Besteht der begründete Verdacht, dass mit Spielapparaten gegen § 18 Abs 3 oder § 22 Abs 1 lit b verstoßen wird, haben die mit der Überwachung betrauten Organe diese Spielapparate samt ihrem Inhalt auf Kosten und Gefahr der betreibenden Person ohne vorausgehendes Verfahren zu entfernen.
(2) Die Entfernung von Apparaten gemäß Abs 1 ist durch Anschlag an der (elektronischen) Amtstafel der mit der Überwachung betrauten Behörde kundzumachen, wenn der Eigentümer bzw die Eigentümerin der Apparate der Behörde nicht bekannt ist. Die Kundmachung hat die Aufforderung an den Eigentümer bzw die Eigentümerin zu enthalten, sich innerhalb eines Monats bei der Behörde zu melden und sein bzw ihr Eigentum an den entfernten Spielapparaten nachzuweisen. Meldet sich der Eigentümer bzw die Eigentümerin innerhalb dieser Frist nicht, verfallen die Spielapparate samt ihrem Inhalt zugunsten des Landes.
(3) Ist der Eigentümer bzw die Eigentümerin der Spielapparate der Behörde bekannt oder meldet er sich innerhalb der Frist des Abs 2 zweiter Satz, hat die Behörde die Beschlagnahme der Spielapparate samt ihrem Inhalt anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um den Verfall zu sichern (§ 39 Abs 1 VStG) oder um sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden.
Die veranstaltende Person hat bei Veranstaltungen, bei denen eine Überwachung gemäß § 25 Abs 1 letzter Satz erfolgt, und den Besuchern bzw Besucherinnen Sitzplätze zur Verfügung stehen, den mit der Überwachung der Veranstaltung betrauten Organen die erforderliche Anzahl geeigneter Sitzplätze unentgeltlich zur Verfügung zu halten, von denen aus der Gang der Veranstaltung und der Zuschauerraum genau beobachtet werden können. Die Überwachung und Inanspruchnahme von Sitzplätzen ist der veranstaltenden Person rechtzeitig bekanntzugeben.
Die Organe der Bundespolizei haben neben der Handhabung der den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch § 26 Abs 2 und 3 eingeräumten Befugnisse bei der Überwachung von Veranstaltungen gemäß § 25 Abs 2 lit b und c im Umfang des § 36 Salzburger Landessicherheitsgesetzes mitzuwirken.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) eine gemäß § 4 bewilligungspflichtige Veranstaltung ohne Bewilligung abhält oder gegen die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen verstößt;
b) eine gemäß § 13 anmeldepflichtige Veranstaltung ohne vorhergehende fristgerechte Anmeldung abhält oder gegen die vorgeschriebenen Auflage verstößt;
c) eine gemäß § 15 Abs 1 lit c oder d oder § 16 untersagte Veranstaltung abhält;
d) eine Veranstaltung im Umherziehen abhält, ohne den Bewilligungsbescheid gemäß § 16 zur Vidierung vorgelegt zu haben oder gegen die vorgeschriebenen Auflagen verstößt;
e) eine gemäß § 17 genehmigungspflichtige Veranstaltungsstätte ohne Genehmigung betreibt oder gegen die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen verstößt;
f) eine Spielhalle in der im § 18 Abs 3 festgelegten Verbotszone einrichtet oder betreibt;
g) als verfügungsberechtigte Person ihre Obliegenheiten (§ 19) oder als veranstaltende Person die besonderen Betriebsvorschriften (§ 20) nicht einhält;
h) gegen die feuerpolizeilichen Vorschriften (§ 21) verstößt;
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
1. Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194/1994; Gesetz BGBl Nr I 66/2025;
2. Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl Nr 620/1989; Gesetz BGBl I Nr 50/2025;
3. Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl Nr 566/1991; Gesetz BGBl I Nr 54/2025;
4. Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl Nr 159; Gesetz BGBl I Nr 52/2024;
5. Tilgungsgesetz 1972, BGBl Nr 68; Gesetz BGBl I Nr 25/2025.
(2) Die Verweisung auf das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52, gilt als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung.
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl L 376 vom 27. Dezember 2006.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monat in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt verliert das Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997, LGBl Nr 100/1997, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 43/1998, der Gesetze LGBl Nr 54/2000, LGBl Nr 46/2001, LGBl Nr 62/2002, der Kundmachung LGBl Nr 68/2003, der Gesetze LGBl Nr 52/2005, LGBl Nr 58/2005, LGBl Nr 31/2009, LGBl Nr 20/2010, LGBl Nr 66/2012, LGBl Nr 106/2013, LGBl Nr LGBl Nr 91/2016, LGBl Nr 92/2018 und der Kundmachung LGBl Nr 46/2019 seine Wirksamkeit.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden und der Abhaltung von Veranstaltungen dienenden genehmigungspflichtigen Veranstaltungsstätten gelten, wenn sie den im § 18 Abs 1 vorgeschriebenen Bestimmungen entsprechen, als im Sinn dieses Gesetzes genehmigt. Die für die Genehmigung der Veranstaltungsstätte zuständige Behörde (§ 17 Abs 4) kann bei solchen Veranstaltungsstätten auf Grund der im Zug der Überwachung der Veranstaltung gemachten Feststellungen der hierfür zuständigen Behörde (§ 25 Abs 2) Maßnahmen vorschreiben, deren Durchführung unerlässlich ist, um die Veranstaltungsstätte mit den Erfordernissen des § 18 Abs 1 in Einklang zu bringen; hierbei hat jedoch die Genehmigungsbehörde auf wohlerworbene Rechte sowie darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Maßnahmen möglichst ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind.
(4) Die auf der Grundlage des § 19 Abs 3 Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997 erlassene Veranstaltungsstätten-Verordnung gilt als Verordnung nach diesem Gesetz weiter.
(5) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren gelten die Bestimmungen des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl Nr 100/1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2019, weiter.
(6) Laufende Verfahren in Angelegenheiten, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr der Anmeldung oder Bewilligung bedürfen, sind einzustellen. Die antragstellenden bzw anmeldenden Personen sind von der Einstellung des Verfahrens zu verständigen.
(7) Sämtliche Verwaltungsakte sind von den bisher zuständigen Behörden an die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden zu übermitteln.
(1) Öffentliche Veranstaltungen im Sinn dieses Gesetzes sind allgemein zugängliche, zum Vergnügen oder zur Erbauung der Besucher bzw Besucherinnen bestimmte Darbietungen und Einrichtungen; hiezu gehören insbesondere Theatervorstellungen, Konzerte, Ausstellungen, sportliche Wettkämpfe und Vorführungen, Tierschauen, Schaustellungen, Belustigungen und Spielapparate. Sie werden im Folgenden als Veranstaltungen bezeichnet.
(2) Eine Veranstaltung ist auch dann als öffentlich anzusehen, wenn sie von einem Verein oder einer sonstigen Personenvereinigung abgehalten wird, wobei die Mitgliedschaft lediglich durch die Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages bspw an den Verein, erworben wird.
(3) Veranstaltungen dürfen mit den sich aus Abs 4 ergebenden Ausnahmen nur nach Maßgabe dieses Gesetzes abgehalten werden.
(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
a) Veranstaltungen von Schulen, Kindergärten, Horten und Heimen auf deren Liegenschaften, die von ihrer Leitung oder mit deren Einverständnis von den Schülern bzw Schülerinnen, studierenden Personen, Kindern sowie Heimbewohnern bzw Heimbewohnerinnen oder deren Erziehungsberechtigten abgehalten werden;
b) Veranstaltungen von Volksbildungseinrichtungen, deren Träger öffentlich-rechtliche Körperschaften sind oder in denen öffentlich-rechtliche Körperschaften mitwirken;
c) Veranstaltungen, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung fallen (insbesondere auf dem Gebiet des Monopolwesens, des Versammlungsrechtes, der Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt, der Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen des Bundes und der Bundestheater, der Angelegenheiten des Kultus);
d) den Betrieb von Sportstätten im Freien, für die keine baulichen oder technischen Einrichtungen erforderlich sind (insbesondere Naturrodelbahnen, Natureisbahnen, Mountainbikestrecken, Loipen, Klettergärten oder Schipisten);
e) die Errichtung und den Betrieb von Anlagen für den Breiten- und Freizeitsport sowie zu Trainingszwecken im Rahmen ihrer typischen Nutzung (insbesondere Stocksportanlagen, Volleyball-, Tennis- oder Fußballplätze);
f) Spielplätze;
g) auf Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons auf Grund einer nach dem Salzburger Glücksspielautomatengesetz 2026 erteilten Konzession;
h) die Abhaltung von Brauchtumsfeuern nach der Brauchtumsfeuer-Verordnung, LGBl Nr 38/2011 in der geltenden Fassung, und
i) Filmvorführungen mit bis zu 500 Besuchern bzw Besucherinnen im Freien sowie Filmvorführungen ohne Spielhandlung, die ausschließlich der Information dienen, Filmvorführungen, die Rundfunkübertragungen wiedergeben sowie Filmvorführungen mit einer Dauer von weniger als 15 Minuten. Die Ausnahme findet auf die Bestimmungen über Veranstaltungsstätten in den Abschnitten 4, 6 und 7 keine Anwendung.
(5) Beschränkungen von öffentlichen Veranstaltungen auf Grund von Bundesgesetzen werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. Beschränkungen von öffentlichen Veranstaltungen im Interesse des Jugendschutzes werden durch das Salzburger Jugendgesetz und Beschränkungen im Sinn der Abfallwirtschaft vom Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998 bestimmt.
(6) Für ausländische natürliche Personen ist § 14 Gewerbeordnung 1994 sinngemäß anzuwenden.
Dies gilt jedoch nicht für motorsportliche Veranstaltungen, Veranstaltungen, bei denen Schusswaffen verwendet werden, und für das Aufstellen und Betreiben von Spielapparaten.
(3) Die Gemeinde kann Kleinveranstaltungen (§ 3 Abs 2), bei denen keine betriebstechnischen Einrichtungen Verwendung finden, von der Anmeldepflicht für bestimmte Orte im Freien und bestimmte Zeiten durch Verordnung ausnehmen, soweit durch die Abhaltung solcher Veranstaltungen eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie eine unzumutbare Belästigung anderer Personen nicht zu befürchten ist. Die Verordnung hat die zur Wahrung dieser Interessen erforderlichen Bestimmungen zu enthalten. Ihre Erlassung fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Vor ihrer Erlassung ist die Bezirksverwaltungsbehörde, oder im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zu hören.
(4) Der Ordnerdienst ist ermächtigt, die Kleidung und mitgeführte Behältnisse von Menschen, die Zutritt zur Veranstaltung haben wollen, vor dem Zutritt zu durchsuchen und sie im Falle der Weigerung vom Zutritt zur Veranstaltung und der Veranstaltungsstätte auszuschließen. Der Ordnerdienst hat insbesondere Personen, die offensichtlich alkoholisiert sind oder unter Drogeneinfluss stehen oder sich im Besitz von Gegenständen befinden und nicht abzugeben bereit sind, mit denen der ordnungsgemäße Ablauf der Veranstaltung gestört werden kann (zB pyrotechnische Artikel, als Wurfgeschosse besonders geeignete Gegenstände), vom Zutritt zur Veranstaltungsstätte auszuschließen. Dasselbe gilt für teilnehmende Personen, die bereits wiederholt den ordnungsgemäßen Ablauf von Veranstaltungen gestört haben oder nicht bereit sind, sich den notwendigen Kontrollen zu unterziehen, oder von denen sonst mit Grund angenommen werden muss, dass sie den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung durch Angriffe auf andere Personen stören werden, insbesondere rivalisierende Anhängergruppen, wenn eine Absonderung dieser Personen von den anderen teilnehmenden Personen nicht möglich ist. Die Ordner bzw Ordnerinnen müssen als solche gekennzeichnet sein. Ein Anspruch auf Ersatz des Eintrittsgeldes gegenüber dem Land besteht nicht.
(5) Soweit es im Hinblick auf die Art der Veranstaltung erforderlich erscheint, kann die Behörde der veranstaltenden Person auch vorschreiben, dass er auf seine Kosten für die Dauer der Veranstaltung einen ärztlichen Präsenzdienst mit den nötigen Hilfsmitteln einzurichten oder für die Einrichtung durch eine hiezu befähigte und befugte Organisation (bspw Rotes Kreuz) zu sorgen hat. Unter der gleichen Voraussetzung kann auch ein Feuerwehr-Bereitschaftsdienst in der erforderlichen Stärke vorgeschrieben werden.
(6) Die Anmeldung gilt für den Ort und die Dauer, für die sie erstattet wurde. Veranstaltungen, die innerhalb eines ein Jahr nicht überschreitenden Zeitraumes in einer zusammengehörigen Folge abgehalten werden (insbesondere Konzert- oder Vortragsreihen), können als einheitliche Veranstaltungsfolge angemeldet werden; diesfalls haben sich die im Abs 1 lit b bis f vorgeschriebenen Angaben auf die einzelnen Teile der Veranstaltungsfolge zu beziehen.
(4) Für die Genehmigung ist zuständig:
a) wenn es sich um eine Veranstaltungsstätte handelt, die nur für Kleinveranstaltungen (§ 3 Abs 2) bestimmt sind, der Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde; nicht darunter fallen betriebstechnische Einrichtungen für Veranstaltungen im Umherziehen;
b) wenn sich die Veranstaltungsstätte auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden befindet, die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft;
c) wenn sich die Veranstaltungsstätte in mehreren Bezirken befindet, jene örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, in der sich der überwiegende Teil der Veranstaltungsstätte befindet;
d) wenn kein Fall der lit a bis c vorliegt, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
(5) Die Genehmigung ist von der verfügungsberechtigten Person über die Veranstaltungsstätte unter Vorlage der Pläne und der Beschreibung der Veranstaltungsstätte und ihrer betriebstechnischen Einrichtungen sowie sonstiger Unterlagen zu beantragen, die für die Beurteilung der Veranstaltungsstätte im Hinblick auf die nach den vorstehenden Bestimmungen zu wahrenden öffentlichen Interessen erforderlich sind.
(6) Bei Veranstaltungen im Umherziehen gilt die Vorlage des Bewilligungsbescheides zur Vidierung durch den Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin der Gemeinde (§ 16) zugleich als Ansuchen um Genehmigung des Veranstaltungsortes, wenn eine solche erforderlich ist. In diesem Fall kann der Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin bei der Vidierung auch Auflagen vorschreiben, die zur Wahrung der im § 18 Abs 1 angeführten öffentlichen Interessen erforderlich sind, oder, wenn der in Aussicht genommene Veranstaltungsort gänzlich ungeeignet erscheint, die Veranstaltung untersagen. § 18 Abs 6 vierter Satz gilt sinngemäß.
(7) Bei Veranstaltungsstätten im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ist der Landespolizeidirektion vor Erlassung des Genehmigungsbescheides Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(8) Ein Wechsel in der verfügungsberechtigten Person über die Veranstaltungsstätte bedingt nicht eine neue Genehmigung derselben.
(6) Im Genehmigungsbescheid sind die Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben, bei deren Einhaltung die in den Abs 1, 2 und 4 bis 5 angeführten öffentlichen Interessen gewahrt erscheinen. Bei Großkinos kann der Bestand der Genehmigung davon abhängig gemacht werden, dass von der betreibenden Person des Kinos eine für die Besucher bzw Besucherinnen annehmbare öffentliche Verkehrsbedienung sichergestellt ist. Hierbei können Ausnahmen von den durch Verordnung getroffenen Bestimmungen zugelassen werden, wenn im Einzelfall durch andere Maßnahmen die zumindest gleiche Gewähr für die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen sowie von Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen der Umgebung gegeben ist. Ergibt sich nach Genehmigung der Veranstaltungsstätte, dass die Sicherstellung der Erfordernisse der Abs 1 und 4 bis 5 trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Vorschreibungen nicht hinreichend gegeben ist, hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen notwendig sind, müssen diese für den Betriebsinhaber bzw die Betriebsinhaberin wirtschaftlich zumutbar sein.
(7) Die Genehmigung der Veranstaltungsstätte ist von der Behörde wieder zu entziehen, wenn eine der im Abs 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt wird.
(5) Die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörde sowie die herangezogenen Sachverständigen sind befugt, Spielapparate jederzeit auf ihre Betriebssicherheit sowie dahingehend zu überprüfen, ob ihre Aufstellung oder ihr Betrieb den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Diese Befugnis schließt die Überprüfung des Apparates oder einzelner Teile desselben außerhalb des Aufstellungsortes ein.
(6) Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte gemäß Abs 4 und 5 kann unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt angewendet werden.
(7) Die Kosten der Überwachung hat die veranstaltende Person zu tragen. Hierfür sind Gebühren einzuheben, deren Höhe nach dem durchschnittlichen Aufwand von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen ist. Die Gebühren sind, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von der nach Abs 2 zuständigen Behörde vorzuschreiben. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der mit der Überwachung betrauten Organe zu tragen hat. Bei nur fallweisen Veranstaltungen oder Veranstaltungen im Umherziehen kann der Erlag der zu entrichtenden Gebühren noch vor der Abhaltung der Veranstaltung verlangt werden. Für die Kosten besonderer Überwachungsdienste öffentlicher Sicherheitsorgane gelten die §§ 5a und 5b SPG.
j) einen verbotenen Spielapparat (§ 22 Abs 1 lit b) aufstellt oder betreibt oder als verfügungsberechtigte Person über den Aufstellungsort das Aufstellen oder Betreiben verbotener Spielapparate duldet oder einer Person einen verbotenen Spielapparat zur Aufstellung oder zum Betrieb im Land Salzburg überlässt, auch wenn der Ort der Übergabe außerhalb des Landes Salzburg gelegen ist;
k) eine verbotene Schaum- oder Styroporparty durchführt (§ 22 Abs 1 lit c)
l) dem Verbot gemäß § 23 Abs 1 oder einer Verordnung gemäß § 23 Abs 2 zuwiderhandelt;
m) eine Bezeichnung verwendet, die gegen § 24 verstößt;
n) einer Anordnung oder einem Auftrag nach § 26 nicht Folge leistet; oder
o) als veranstaltende Person den mit der Überwachung betrauten Organen nicht die erforderliche Anzahl geeigneter Sitzplätze zur Verfügung stellt (§ 28).
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 lit a bis e, g bis i und k bis o sind mit Geldstrafe bis zu 3.700 €, Übertretungen nach Abs 1 lit f und j mit Geldstrafe von 1.500 € bis 22.000 € zu bestrafen. In den Fällen des Abs 1 lit f und j kann anstelle einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, bei erschwerenden Umständen Geld- und Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden.
(3) Spielapparate, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgestellt oder betrieben werden, unterliegen samt ihrem Inhalt dem Verfall.