§ 4 Bewilligungspflicht — S.VAG 2026
(1) Alle Veranstaltungen, die im Umherziehen unter Verwendung betriebstechnischer Einrichtungen abgehalten werden, und die geeignet sind, Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen zu verursachen, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Eine Veranstaltung gilt auch dann als im Umherziehen abgehalten, wenn sie zwar im Land Salzburg nur fallweise stattfindet, das Unternehmen der veranstaltenden Person aber seiner Art nach auf das Umherziehen abgestellt ist (insbesondere Zirkus und Wanderschaustellung).
§ 6 S.VAG 2026 · S.VAG 2026 · Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026
§ 6 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen
…1) Die Landesregierung hat die Bewilligung gemäß § 4 einer natürlichen Person zu erteilen, wenn diese a) eigenberechtigt ist, b) ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder…
§ 15 Untersagung
…Veranstaltung ist von der zuständigen Behörde im Sinn des § 13 Abs 1 zu untersagen, wenn a) die Veranstaltung einer Bewilligung (§ 4 Abs 1) oder fristgerechten Anmeldung samt Bescheinigung (§ 13) bedarf; b) die Veranstaltung verboten ist (§ 22); c) Tatsachen vorliegen, die die…
§ 3 Einteilung der Veranstaltungen und veranstaltende Person
…1) Die Veranstaltungen werden eingeteilt in a) bewilligungspflichtige (§ 4 Abs 1) und b) anmeldepflichtige (§ 13). (2) Anmeldepflichtige Veranstaltungen, bei denen nicht mehr als 2.000 teilnehmende Personen gleichzeitig erwartet werden, gelten als…
§ 16 Veranstaltungen im Umherziehen
…Für Veranstaltungen im Umherziehen ist der Bewilligungsbescheid gemäß § 4 bzw eine Bewilligung gemäß § 6 Abs 5 von der veranstaltenden Person vor Beginn der Veranstaltung unter Angabe des Ortes und der Zeit…
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