§ 3 Einteilung der Veranstaltungen und veranstaltende Person — S.VAG 2026
(1) Die Veranstaltungen werden eingeteilt in
a) bewilligungspflichtige (§ 4 Abs 1) und
b) anmeldepflichtige (§ 13).
(2) Anmeldepflichtige Veranstaltungen, bei denen nicht mehr als 2.000 teilnehmende Personen gleichzeitig erwartet werden, gelten als Kleinveranstaltungen. Anmeldepflichtige Veranstaltungen, bei denen mehr als 2.000 teilnehmende Personen gleichzeitig erwartet werden, gelten als Großveranstaltungen. Als teilnehmende Personen gelten neben den Besuchern bzw Besucherinnen einer Veranstaltung auch die sonstigen anwesenden Personen, insbesondere Mitarbeiter bzw Mitarbeiterinnen, Darsteller bzw Darstellerinnen oder Sportler bzw Sportlerinnen. Nicht als teilnehmende Personen gelten Behördenorgane, Ordner bzw Ordnerinnen sowie Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Dienst.
(3) Eine veranstaltende Person im Sinn dieses Gesetzes ist, wer eine Veranstaltung abhält oder wer öffentlich oder gegenüber der Behörde als veranstaltende Person auftritt. Im Zweifel hat als veranstaltende Person zu gelten, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist.
§ 14 S.VAG 2026 · S.VAG 2026 · Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026
§ 14 Anmeldung
…Ort und Dauer der Veranstaltung; d) die voraussichtliche Zahl der gleichzeitig teilnehmenden Personen (gegliedert nach Besucher bzw Besucherinnen sowie sonstig anwesende Personen gemäß § 3 Abs 2); e) bei Großveranstaltungen ein Sicherheitskonzept; f) im Fall der Abhaltung der Veranstaltung in einer genehmigungspflichtigen Veranstaltungsstätte (§ 17 Abs 1…
§ 15 Untersagung
…Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit gefährdet werden würde und dies auch durch die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 14 Abs 3 nicht hintangehalten werden kann; d) die in Aussicht genommene Veranstaltungsstätte für die Abhaltung der Veranstaltung nicht geeignet erscheint. Dies ist dann anzunehmen, wenn die gemäß…
§ 13 Anmeldepflicht
…3. Abschnitt Anmeldepflichtige Veranstaltungen (1) Soweit sich aus den Abs 2 und 3 nicht anderes ergibt, sind alle nicht bewilligungspflichtigen Veranstaltungen anzumelden. Die Anmeldung hat…
§ 16 Veranstaltungen im Umherziehen
…Vermerk auf dem Bewilligungsbescheid oder in einem gesonderten Schriftstück unter Bezugnahme auf den Bewilligungsbescheid. Für die Vorschreibung von Auflagen gilt § 14 Abs 3 erster Satz und Abs 5 sinngemäß. Der Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin bzw die Landespolizeidirektion hat die Vidierung zu verweigern und die Abhaltung der Veranstaltung…
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