§ 5 Arten, Geltungsbereich und Umfang der Bewilligung — S.VAG 2026
(1) Die Bewilligung kann verliehen werden
a) für regelmäßige Veranstaltungen mit fester Veranstaltungsstätte;
b) für fallweise Veranstaltungen;
c) für Veranstaltungen im Umherziehen.
(2) Im Bewilligungsbescheid sind außer dem Geltungsbereich der Bewilligung, Art und Umfang der Veranstaltung eindeutig zu umschreiben und die zur Sicherstellung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen sonstigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Ferner können im Bewilligungsbescheid für fallweise Veranstaltungen und für Veranstaltungen im Umherziehen vom Standpunkt der Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes Auflagen hinsichtlich der Ankündigung der Veranstaltung vorgeschrieben werden.
§ 11 S.VAG 2026 · S.VAG 2026 · Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026
§ 11 Verfahren
…oder Entziehung der Bewilligung sind die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg sowie – sofern es sich nicht um eine Bewilligung nach § 5 Abs 1 lit c handelt – die Gemeinde des Standortes zu hören. Wenn es sich um Bewilligungen handelt, die im Gebiet einer Gemeinde…
§ 20 Besondere Betriebsvorschriften
…einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. (2) Am Ort der Veranstaltung sind für ein jederzeitiges Vorweisen bereitzuhalten: a) bei bewilligungspflichtigen fallweisen Veranstaltungen (§ 5 Abs 1 lit b) der Bewilligungsbescheid gemäß § 4; b) bei Veranstaltungen im Umherziehen (§ 5 Abs 1 lit …
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