Die veranstaltende Person hat bei Veranstaltungen, bei denen eine Überwachung gemäß § 25 Abs 1 letzter Satz erfolgt, und den Besuchern bzw Besucherinnen Sitzplätze zur Verfügung stehen, den mit der Überwachung der Veranstaltung betrauten Organen die erforderliche Anzahl geeigneter Sitzplätze unentgeltlich zur Verfügung zu halten, von denen aus der Gang der Veranstaltung und der Zuschauerraum genau beobachtet werden können. Die Überwachung und Inanspruchnahme von Sitzplätzen ist der veranstaltenden Person rechtzeitig bekanntzugeben.
§ 30 S.VAG 2026 · S.VAG 2026 · Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026
§ 30 Strafbestimmungen
…nicht Folge leistet; oder o) als veranstaltende Person den mit der Überwachung betrauten Organen nicht die erforderliche Anzahl geeigneter Sitzplätze zur Verfügung stellt (§ 28). (2) Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 lit a bis e, g bis i und k bis o sind mit Geldstrafe bis zu 3.700 …