§ 12 Verbot des Beginns der Veranstaltung vor Verleihung der Bewilligung
In Kraft seit 01. Mai 2026
Up-to-date
S.VAG 2026
Gliederung
2. Abschnitt Bewilligungspflichtige Veranstaltungen
§ 12 Verbot des Beginns der Veranstaltung vor Verleihung der Bewilligung
Vor rechtskräftiger Verleihung der Bewilligung darf mit der Abhaltung der Veranstaltung nicht begonnen werden.
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