§ 21 Feuerpolizeiliche Vorschriften — S.VAG 2026
Bei Veranstaltungen ist die Verwendung von offenem Licht und feuergefährlichen Gegenständen auf dem Podium (Bühne) nur dann zulässig, wenn die zur Verwendung kommenden Gegenstände leicht entzündbarer Art (insbesondere Schleier, Tüll- und Gazekleider, Requisiten) gegen Entflammung in wirksamer Weise geschützt sind.
§ 7 S.VAG 2026 · S.VAG 2026 · Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026
§ 7 Besondere Bewilligungsvoraussetzungen
…Veranstaltung aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie der öffentlichen Sittlichkeit keine Bedenken bestehen und die Veranstaltung nicht gemäß § 21 verboten ist. (2) Bedenken aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit bestehen gegen die Abhaltung von Revue- und Varietévorführungen insbesondere dann, wenn im Rahmen der Veranstaltung die…
§ 30 Strafbestimmungen
…Person ihre Obliegenheiten (§ 19) oder als veranstaltende Person die besonderen Betriebsvorschriften (§ 20) nicht einhält; h) gegen die feuerpolizeilichen Vorschriften (§ 21) verstößt; i) Experimente durchführt, die Besucher bzw Besucherinnen gefährden können (§ 22 Abs 1 lit a); j) einen verbotenen Spielapparat (§ …
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