(1) Verboten sind:
a) die Durchführung von Experimenten, durch die teilnehmende Personen der Veranstaltung gefährdet werden können;
b) das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielapparaten und von Spielapparaten, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden erheblich verletzen. Eine verrohende Wirkung ist jedenfalls anzunehmen, wenn Gegenstand des Spieles die in naturalistischer Weise dargestellte Tötung oder Verletzung von Menschen ist. Vom Verbot ausgenommen sind Warenausspielungen im Sinn des § 4 Abs 3 GSpG;
c) Schaum- und Styroporparties.
(2) Geldspielapparate im Sinn dieses Gesetzes sind alle Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt wird, unabhängig davon, ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust vom Zufall abhängt oder vom Spieler beeinflusst werden kann und die weder dem Glücksspielgesetz noch dem Salzburger Glücksspielautomatengesetz unterliegen. Freispiele gelten nicht als Gewinn.
(3) Als Geldspielapparate im Sinn dieses Gesetzes gelten auch Spielapparate, bei denen das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt, wenn sie nach ihrer Art und ihren Vorrichtungen, insbesondere Aufzählungsvorrichtungen, zur Verwendung als Geldspielapparate geeignet sind.
§ 26 S.VAG 2026 · S.VAG 2026 · Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026
§ 26 Besondere Anordnungen
…anordnen. Sie hat eine solche Beendigung anzuordnen, wenn eine Veranstaltung trotz ihrer Untersagung (§§ 15 und 16 oder eines Verbotes gemäß § 22 oder ohne die erforderliche Genehmigung der Veranstaltungsstätte (§ 17 Abs 1 bis 3) abgehalten wird. (2) Bei Feststellung von Mängeln an der Veranstaltungsstätte…
§ 15 Untersagung
…Veranstaltung einer Bewilligung (§ 4 Abs 1) oder fristgerechten Anmeldung samt Bescheinigung (§ 13) bedarf; b) die Veranstaltung verboten ist (§ 22); c) Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch die Veranstaltung die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit gefährdet werden würde und…
§ 27 Besondere Anordnungen bei Spielapparaten
…1) Besteht der begründete Verdacht, dass mit Spielapparaten gegen § 18 Abs 3 oder § 22 Abs 1 lit b verstoßen wird, haben die mit der Überwachung betrauten Organe diese Spielapparate samt ihrem Inhalt auf Kosten und Gefahr der…
§ 10 Besondere Fälle der Entziehung der Bewilligung
…und Auflagen nicht innerhalb der gesetzten Frist abgestellt wird; b) die Veranstaltung zur Vornahme oder Förderung unsittlicher Handlungen oder zur Abhaltung verbotener Veranstaltungen (§ 22) oder anderer, nicht bewilligter oder angemeldeter Veranstaltungen oder auf sonstige Weise missbraucht wird; c) den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen…