§ 10 Besondere Fälle der Entziehung der Bewilligung — S.VAG 2026
Die Landesregierung hat eine Bewilligung zu entziehen, wenn
a) die Voraussetzungen für die Bewilligung nachträglich weggefallen sind, insbesondere die Nichtbeachtung von behördlich vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht innerhalb der gesetzten Frist abgestellt wird;
b) die Veranstaltung zur Vornahme oder Förderung unsittlicher Handlungen oder zur Abhaltung verbotener Veranstaltungen (§ 22) oder anderer, nicht bewilligter oder angemeldeter Veranstaltungen oder auf sonstige Weise missbraucht wird;
c) den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen widersprechende Mängel der Veranstaltungsstätte aus Verschulden der veranstaltenden Person nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist behoben werden.
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