Stmk. L-DBR
Gliederung
(1) Die Vorrückung wird gehemmt
1. durch eine auf „nicht entsprechend“ lautende Dienstbeurteilung vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Dienstbeurteilung an; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die die Dienstbeurteilung auf „nicht entsprechend“ lautet;
2. durch Nichtablegung einer für die dienstrechtliche Stellung des/der Bediensteten maßgebenden Prüfung innerhalb der hiefür gesetzten Frist vom Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufes der Frist bis zum Nachholen der Prüfung; wird jedoch der/die Bedienstete wegen Nichtablegens der Prüfung in eine niedrigere Gehaltsklasse oder Verwendungsgruppe überstellt, so gilt für diese Gehaltsklasse die Hemmung als nicht eingetreten;
3.durch Antritt eines Karenzurlaubes, soweit nicht gemäß § 70 etwas anderes verfügt wurde; eine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift nicht ein.
(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 153 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen.
(3) Hat sich der/die Bedienstete nach Ablauf des Hemmungszeitraumes in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2
2. in diesen Zeitraum mindestens eine seinem/ihrem Dienstalter entsprechende Leistung erbracht,
so ist ihm/ihr auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Die Anrechnung wird mit dem auf die Anrechnung folgenden Monatsersten wirksam. Eine Nachzahlung der während des Hemmungszeitraumes angefallenen und nicht ausbezahlten Bezugsbestandteile erfolgt nicht.
(4) Der im Abs. 1 Z. 3 angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Gänze für die Vorrückung wirksam:
1. Karenzurlaub, der zur Betreuung
a) eines eigenen Kindes oder
b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des/der Bediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er/sie und (oder) die Ehegattin/der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner/die eingetragene Partnerin des/der Bediensteten aufkommt
bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden ist,
2.Karenz gemäß § 71.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019
§ 274 Stmk. L-DBR · Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 274 § 274
…Erreichen eines höheren Gehaltes Der Beamte/Die Beamtin erreicht ein höheres Gehalt durch 1. Vorrückung ( §§ 153 und 154 ), 2. Zeitvorrückung ( § 275 ), 3. Beförderung ( § 276 ), 4. Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe ( § 257 Abs. 1 bis 4 und…
§ 257 § 257
…ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 153 und 154 sind sinngemäß anzuwenden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014…
§ 265 § 265
…die vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen. (4) Die §§ 153 und 154 sind sinngemäß anzuwenden.…
§ 264 § 264
…2. Dienste, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind und im Durchschnitt 50 % der Gesamttätigkeit des Beamten/der Beamtin nicht erreichen abgegolten. (9) § 154 Abs. 1 Z 1 und § 154 Abs. 3 sind auf Lehrer/Lehrerinnen mit der Abweichung anzuwenden, dass an die Stelle…
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