(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der/die Bedienstete vorübergehend
1. einer anderen Dienststelle zugeteilt wird und für die Dauer der Zuteilung mit der Wahrnehmung von Aufgaben einer Stelle dieser Dienststelle betraut wird oder
2. zu einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zum Zwecke der Aus- und Weiterbildung zugeteilt wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des/der Bediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des/der Bediensteten nur dann zulässig, wenn
1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
2. sie zum Zwecke einer Ausbildung in einer Dienststelle des Landes erfolgt oder
3. sie zum Zweck eines Katastropheneinsatzes oder der Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen, wie etwa Pandemien oder Epidemien, erfolgt.
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des/der Bediensteten und auf sein/ihr Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine/ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.
(6) § 18 Abs. 7a gilt sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 100/2023
Rückverweise
Keine Verweise gefunden