(1) Die Absolvierung der Besonderen Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der mündlichen und/oder schriftlichen Fachprüfung nachzuweisen. § 25 Abs. 1 a gilt sinngemäß.
(2) Wird die Fachprüfung nicht bestanden, kann sie zweimal innerhalb von zwölf Monaten ab dem ersten Antreten zur Fachprüfung wiederholt werden. In diesem Ausmaß verlängert sich die Frist nach § 26 Abs. 2.
(3) Die Dienstbehörde hat die Fachprüfung in regelmäßigen Zeitabständen so anzubieten, dass die Fristen gemäß Abs. 2 und § 26 Abs. 2 vom/von der Bediensteten eingehalten werden können. Der/Die Bedienstete hat sich zur Fachprüfung und zu allfälligen Wiederholungsprüfungen rechtzeitig im Dienstweg anzumelden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der/die Bedienstete zur Fachprüfung zuzulassen. Ein Anspruch auf Zulassung zu einem bestimmten Prüfungstermin besteht nicht. Aus dienstlichen oder in der Person des/der Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen, insbesondere im Fall einer Karenz nach §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG können die Fristen verlängert werden.
(4) Bei Vorliegen einer Behinderung kann die mündliche Fachprüfung durch andere Prüfungsformen ersetzt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 62/2021, LGBl. Nr. 100/2023
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 27 Fachprüfung
…§ 27 Fachprüfung (1) Die Absolvierung der Besonderen Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der mündlichen und/oder schriftlichen Fachprüfung nachzuweisen. § 25 Abs. 1 a…
§ 277a Dienstrang
…§ 27 7 a Dienstrang (1) Der Dienstrang eines Beamten/einer Beamtin richtet sich nach der Dauer der innerhalb seiner/ihrer Verwendungsgruppe und Dienstklasse tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit…
§ 48d Wiedereingliederungsteilzeit
…§ 4 oder 7 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, 2. eine Karenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, 3. ein Präsenzdienst nach § 19 des Wehrgesetzes …
§ 48c Bildungsteilzeit
…§ 4 oder 7 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, 2. eine Karenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, 3. ein Präsenzdienst nach § 27 des Wehrgesetzes …
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