Stmk. L-DBR
Gliederung
(1) Ziel der dienstlichen Ausbildung ist es, dem/der Bediensteten die für die Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen zu vermitteln, sie zu erweitern und zu vertiefen. Überdies soll die dienstliche Ausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- und Definitivstellungserfordernissen führen.
(2) Der Ausbildungsbedarf ist laufend zu erheben, entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten sind zu sichten und die durchzuführenden Ausbildungsmaßnahmen festzulegen.
(2a) Die dienstliche Grundausbildung sowie jene Ausbildungen, die gesetzlich zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben vorgesehen sind, sind dem Bedarf entsprechend anzubieten. Die dienstliche Ausbildung ist kostenlos, die Teilnahme wird als Dienstzeit angerechnet und soll möglichst während der Dienststunden stattfinden.
(3) Die dienstliche Grundausbildung ist vom/von der Bediensteten in dem seiner/ihrer Verwendung entsprechenden Ausmaß zu absolvieren. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst die dienstliche Grundausbildung
1. den Informationstag für neue Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen,
2. die Allgemeine Grundausbildung,
3. die besondere Grundausbildung.
(4) Soweit es im dienstlichen Interesse gelegen ist, hat der/die Bedienstete an Maßnahmen der Fortbildung teilzunehmen. Die Fortbildung orientiert sich an den aktuellen und künftigen Aufgaben des/der Bediensteten und umfasst folgende Bereiche:
1. fachliche Fortbildung mit dem Ziel, die Kenntnisse und Fähigkeiten des/der Bediensteten für bestimmte Aufgaben zu erweitern und zu vertiefen;
2. Fortbildung im persönlichen Bereich mit dem Ziel, die Persönlichkeitsentwicklung des/der Bediensteten im Hinblick auf die aktuellen und künftigen Anforderungen seiner/ihrer Stelle zu fördern;
3. Fortbildung für Führungskräfte mit dem Ziel, Bedienstete in leitender Funktion in der Wahrnehmung ihrer Führungsaufgaben zu unterstützen.
(5) Die dienstliche Grundausbildung und Fortbildung hat in Form von Seminaren, Lehrgängen, E Learning-Systemen, Trainingsprogrammen, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischer Verwendung, Haus- oder Projektarbeiten, Selbststudium oder anderen geeigneten Formen zu erfolgen.
(6) Bedienstete anderer inländischer Gebietskörperschaften können zur Teilnahme an der Allgemeinen Grundausbildung zugelassen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 46/2023, LGBl. Nr. 100/2023
§ 27 Stmk. L-DBR · Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 27 § 27
…besteht nicht. Aus dienstlichen oder in der Person des/der Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen, insbesondere im Fall einer Karenz nach §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG können die Fristen verlängert werden. (4) Bei Vorliegen einer Behinderung kann die mündliche Fachprüfung…
§ 48d § 48d
…nach §§ 4 oder 7 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, 2. eine Karenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, 3. ein Präsenzdienst nach § 19 des…
§ 48c § 48c
…nach §§ 4 oder 7 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, 2. eine Karenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, 3. ein Präsenzdienst nach § 27 des…
§ 24 § 24
…werden kann. Aus dienstlichen oder in der Person des/der Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen, insbesondere im Fall einer Karenz nach §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG können die Fristen verlängert werden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021, LGBl…
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