St. MSchKG
Gliederung
(1) § 14 sowie Abschnitt III gelten für Dienstnehmer mit den in diesem Abschnitt enthaltenen Abweichungen.
(2) An die Stelle der Begriffe,Beamtin‘,,Dienstnehmerin/Dienstnehmerinnen‘,,Lehrerin‘,,Mutter‘ und ,Adoptiv- oder Pflegemutter‘ treten die Begriffe,Beamter‘,,Dienstnehmer‘,,Lehrer‘,,Vater‘ und ,Adoptiv- oder Pflegevater‘ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang.
(3) § 19 (Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Karenzteil zu dem im § 30 Abs. 2 oder 3 genannten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz der Mutter beginnt.
(4) Die Absicht, aufgeschobene Karenz (§ 20) in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den im § 19 Abs. 3 oder § 30 Abs. 2 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben.
(5) § 22 Abs. 1 bis 4 (Karenz bei Verhinderung der Mutter) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater) mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
(6) Die §§ 25, 2 5 a, 2 5 b Abs. 1 und 2 sowie Abs. 5 bis 8, 2 5 c, 26 und 2 6 a gelten sinngemäß. Die Teilzeitbeschäftigung des Dienstnehmers beginnt
1. mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt eines Kindes (§ 7 Abs. 1 oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften, gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes) oder
2. mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh, Mehrlings oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn die Mutter nicht Dienstnehmerin ist oder
3. im Anschluss an eine Karenz nach diesem Gesetz oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder
4. im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter.
(7) § 27a Z 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Dienstnehmer bei Inanspruchnahme einer Karenz bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 46/2023
§ 29 St. MSchKG · St. MSchKG · Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz
§ 29 Sonderbestimmungen für Väter
(1) § 14 sowie Abschnitt III gelten für Dienstnehmer mit den in diesem Abschnitt enthaltenen Abweichungen. (2) An die Stelle der Begriffe,Beamtin‘,,Dienstnehmerin/Dienstnehmerinnen‘,,Lehrerin‘,,Mutter‘ und ,Adoptiv- oder Pflegemutter‘ treten die Begriffe,Beamter‘,,Dienstnehmer‘,,Lehrer‘,,Vater‘ und…
§ 35a Inkrafttreten von Novellen
…in Kraft: 1. die Änderung der Überschrift zu § 31 sowie die Änderung in den §§ 22 Abs.5, 28 Abs.1, 29 Abs. 2, 29 Abs. 6, 30 Abs. 1 bis 3, 2. die Einfügung der §§ 25a, 25b, 25c, 25d, 26a…
§ 24 Stmk. L-DBR · Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 24 § 24
…Person des/der Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen, insbesondere im Fall einer Karenz nach §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG können die Fristen verlängert werden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021, LGBl. Nr. 100/2023…
§ 27 § 27
…Person des/der Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen, insbesondere im Fall einer Karenz nach §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG können die Fristen verlängert werden. (4) Bei Vorliegen einer Behinderung kann die mündliche Fachprüfung durch andere Prüfungsformen ersetzt werden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr…
§ 48d § 48d
…St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, 2. eine Karenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, 3. ein Präsenzdienst nach § 19 des Wehrgesetzes 2001 , BGBl. I Nr. 146/2001, 4. ein…
§ 48c § 48c
…St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, 2. eine Karenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, 3. ein Präsenzdienst nach § 27 des Wehrgesetzes 2001 , BGBl. I Nr. 146/2001, 4. ein…
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