(1) Sind für die Ausübung einer Tätigkeit Erfordernisse vorgeschrieben, so darf der/die Bedienstete, der/die diese Erfordernisse nicht erfüllt, zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Gesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.
(2) Bedienstete, die miteinander verheiratet sind, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:
1. Weisungs- oder Kontrollbefugnis des/der einen gegenüber dem/der anderen Bediensteten,
2. Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.
(3) Die Dienstbehörde kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
§ 1a Stmk. L-DBR · Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 1a § 1a
…sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG , BGBl. I Nr. 135/2009, eingetragene Partner/Partnerinnen von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: § 21 Abs. 2, § 46 Abs. 1 Z 3, § 70 Abs. 4 Z 1 lit. c, §…
§ 278 § 278
…gemeinsam mit seiner Ehegattin/ihrem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes oder c) eines von ihm/ihr in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes ( §§ 21 oder 29 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift), das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Eine Abfertigung nach…
§ 80 § 80
Durchführung der Dienstbeurteilung (1) Eine Dienstbeurteilung ist durchzuführen: 1. erstmalig nach Ablauf eines Jahres nach Begründung des Dienstverhältnisses, 2. (Anm.: entfallen) 3. im Anlassfall, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Gesamtleistung nicht mehr der letzten Dienstbeurteilu…
§ 27 § 27
Fachprüfung (1) Die Absolvierung der Besonderen Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der mündlichen und/oder schriftlichen Fachprüfung nachzuweisen. § 25 Abs. 1 a gilt sinngemäß. (2) Wird die Fachprüfung nicht bestanden, kann sie zweimal innerhalb von zwölf Monaten ab dem ersten A…
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