LandesrechtSteiermarkLandesesetzeLandessanitätsratG

LandessanitätsratG

StLSanRG 2018
In Kraft seit 21. März 2019
Up-to-date

§ 1

§ 1 Einrichtung und Aufgaben des Landessanitätsrates

(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Landessanitätsrat eingerichtet. Seine Geschäfte werden von der für die Angelegenheiten der Landessanitätsdirektion zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung geführt (Geschäftsstelle).

(2) Der Landessanitätsrat hat die Aufgabe, die Landesregierung und die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann auf deren Ersuchen in den ihnen obliegenden Aufgaben des Gesundheitswesens zu beraten und fachlich zu unterstützen, insbesondere in Angelegenheiten der Errichtung und des Betriebes von Krankenanstalten und in gesundheitspolitischen Angelegenheiten. Darüber hinaus hat er die ihm in anderen Gesetzen übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

(3) Der Landessanitätsrat ist über Aufforderung verpflichtet und hat aus eigener Initiative die Möglichkeit, Anträge auf Verbesserung der Verhältnisse im Gesundheitswesen sowie auf Durchführung der erforderlichen Maßnahmen in diesem Bereich zu stellen.

(4) In Belangen des Gesundheitswesens, welche wegen ihrer Bedeutung und Größenordnung für das Land besonders wichtig sind, kann der Landessanitätsrat ausnahmsweise auch Gutachten von externen Sachverständigen einholen, wenn der Landessanitätsrat es beschließt oder die Landesregierung bzw. die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann es anordnen.

§ 2

§ 2 Zusammensetzung

(1) Der Landessanitätsrat besteht aus

1. der Leiterin/dem Leiter der für die Angelegenheiten der Landessanitätsdirektion zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung,

2. einer dem Gesundheitsfonds Steiermark angehörenden Person und

3. neun Mitgliedern, welche die zur aktiven selbstständigen Ausübung des ärztlichen bzw. zahnärztlichen Berufes oder die zur Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke erforderlichen Voraussetzungen erfüllen müssen.

(2) Zur Teilnahme an den Sitzungen des Landessanitätsrates ohne Stimmrecht sind berechtigt:

1. das für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständige Mitglied der Landesregierung und

2. eine rechtskundige Person, die der für die rechtlichen Angelegenheiten des Sanitäts- und Gesundheitswesens bzw. der Krankenanstalten zuständigen Organisationseinheit angehört und von der Leitung dieser Abteilung des Amtes der Landesregierung entsandt ist.

(3) Den Sitzungen sind weitere fachkundige Personen beizuziehen, wenn der Landessanitätsrat es beschließt oder die Landesregierung bzw. die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann es anordnen. Diese Personen haben kein Stimmrecht. Allfällige Kosten sind im Rahmen der Geschäftsführung zu tragen.

§ 3

§ 3 Bestellung und Abberufung der Mitglieder

(1) Die Landesregierung bestellt die Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode üben die bisherigen Mitglieder ihre Funktion bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiter aus, längstens jedoch sechs Monate.

(2) Je ein Mitglied wird auf Vorschlag des Gesundheitsfonds Steiermark (§ 2 Abs. 1 Z 2), des Geschäftsausschusses der Steiermärkischen Krankenversicherungsträger, der Ärztekammer für Steiermark, der Landeszahnärztekammer für Steiermark, der Landesgeschäftsstelle Steiermark der Österreichischen Apothekerkammer, der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft mbH und auf einvernehmlichen Vorschlag der sonstigen Rechtsträger steirischer Fondskrankenanstalten bestellt. Die weiteren drei Mitglieder werden auf Vorschlag des für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglieds der Landesregierung bestellt.

(3) Bei der Bestellung ist eine ausgewogene Vertretung der medizinischen Fächer bzw. der Versorgungsbereiche zu berücksichtigen und es ist darauf zu achten, dass sich der Landessanitätsrat aus Frauen und Männern zusammensetzt.

(4) Ein Mitglied scheidet vorzeitig aus, wenn

1. die für seine Bestellung erforderlichen Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind,

2. es seine Pflichten verletzt oder sonstige schwerwiegende, in seiner Person gelegene Gründe vorliegen oder

3. es seinen Rücktritt erklärt.

(5) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus, ist für die restliche Dauer ein neues Mitglied unter Anwendung des Abs. 2 zu bestellen.

(6) Ein Mitglied ist in derselben Weise, wie es bestellt wurde, abzuberufen.

(7) Für jedes bestellte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Abs. 1 bis 6 gelten auch für Ersatzmitglieder.

§ 4

§ 4 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Landessanitätsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben dabei gewissenhaft und unparteiisch zu sein. Im Falle der Befangenheit (§ 7 AVG 1991) haben sie sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten.

(2) Die Mitglieder des Landessanitätsrates haben über alle Tatsachen, die ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren, wenn die Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).

(3) Wenn ein Mitglied des Landessanitätsrates als Zeugin/Zeuge einvernommen wird, kann eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch die Landesregierung erfolgen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für Ersatzmitglieder.

§ 5

§ 5 Vorsitz

Der Landessanitätsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden sowie eine Person zur Stellvertretung. Für die Wahl ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereint. Über Verlangen von mindestens drei der anwesenden Mitglieder ist eine schriftliche geheime Wahl durchzuführen.

§ 6

§ 6 Sitzungen

(1) Der Landessanitätsrat übt seine Tätigkeit in Sitzungen aus.

(2) Die/Der Vorsitzende hat den Landessanitätsrat nach Bedarf einzuberufen, jedoch zumindest zweimal jährlich, und wenn die Landesregierung, die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann oder zwei Mitglieder des Landessanitätsrates es verlangen. Dem Verlangen auf Einberufung einer Sitzung ist der Vorschlag einer Tagesordnung anzuschließen.

(3) Solange keine Vorsitzende/kein Vorsitzender gewählt ist, steht die Einberufung von Sitzungen der Leiterin/dem Leiter der für die Angelegenheiten der Landessanitätsdirektion zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung zu.

§ 7

§ 7 Beschlüsse

(1) Der Landessanitätsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, darunter jedenfalls die/der Vorsitzende oder deren/dessen Stellvertretung.

(2) Ein Beschluss des Landessanitätsrates kommt zustande, wenn die einfache Mehrheit der Anwesenden dafür stimmt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(3) Die Stimmabgabe erfolgt mündlich. Die/der Vorsitzende gibt die Stimme zuletzt ab; diese gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

(4) Über Verlangen von zumindest drei der anwesenden Mitglieder ist eine schriftliche geheime Abstimmung durchzuführen.

(5) In dringenden Fällen kann die/der Vorsitzende über begründeten Antrag eine schriftliche Abstimmung im Umlaufweg durchführen. Dabei ist jedes Mitglied verpflichtet, seine Stimme binnen drei Tagen nach Einlangen der Aufforderung abzugeben. Ein Umlaufbeschluss kommt nur zustande, wenn alle Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben.

§ 8

§ 8 Geschäftsordnung

Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung des Landessanitätsrates zu erlassen, in der insbesondere die Einberufung und Abwicklung der Sitzungen zu regeln sind. Vor Erlassung der Verordnung ist der Landessanitätsrat anzuhören.

§ 9

§ 9 Übergangsbestimmung

Die Bestellung des Landessanitätsrates nach diesem Gesetz ist innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten durchzuführen. Bis zur Konstituierung des neuen Landessanitätsrates bleiben die bisherigen Mitglieder und Ersatzmitglieder in ihrer Funktion tätig, längstens jedoch sechs Monate.

§ 10

§ 10 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. März 2019, in Kraft.

§ 11

§ 11 Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über den Landessanitätsrat, LGBl. Nr. 40/2002, außer Kraft.