(1) Der Landessanitätsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, darunter jedenfalls die/der Vorsitzende oder deren/dessen Stellvertretung.
(2) Ein Beschluss des Landessanitätsrates kommt zustande, wenn die einfache Mehrheit der Anwesenden dafür stimmt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(3) Die Stimmabgabe erfolgt mündlich. Die/der Vorsitzende gibt die Stimme zuletzt ab; diese gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
(4) Über Verlangen von zumindest drei der anwesenden Mitglieder ist eine schriftliche geheime Abstimmung durchzuführen.
(5) In dringenden Fällen kann die/der Vorsitzende über begründeten Antrag eine schriftliche Abstimmung im Umlaufweg durchführen. Dabei ist jedes Mitglied verpflichtet, seine Stimme binnen drei Tagen nach Einlangen der Aufforderung abzugeben. Ein Umlaufbeschluss kommt nur zustande, wenn alle Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben.
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