§ 6 Sitzungen
In Kraft seit 21. März 2019
Up-to-date
(1) Der Landessanitätsrat übt seine Tätigkeit in Sitzungen aus.
(2) Die/Der Vorsitzende hat den Landessanitätsrat nach Bedarf einzuberufen, jedoch zumindest zweimal jährlich, und wenn die Landesregierung, die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann oder zwei Mitglieder des Landessanitätsrates es verlangen. Dem Verlangen auf Einberufung einer Sitzung ist der Vorschlag einer Tagesordnung anzuschließen.
(3) Solange keine Vorsitzende/kein Vorsitzender gewählt ist, steht die Einberufung von Sitzungen der Leiterin/dem Leiter der für die Angelegenheiten der Landessanitätsdirektion zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung zu.
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