(1) Die Mitglieder des Landessanitätsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben dabei gewissenhaft und unparteiisch zu sein. Im Falle der Befangenheit (§ 7 AVG 1991) haben sie sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten.
(2) Die Mitglieder des Landessanitätsrates haben über alle Tatsachen, die ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren, wenn die Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).
(3) Wenn ein Mitglied des Landessanitätsrates als Zeugin/Zeuge einvernommen wird, kann eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch die Landesregierung erfolgen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für Ersatzmitglieder.
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