(1) Die Mitglieder des Landessanitätsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben dabei gewissenhaft und unparteiisch zu sein. Im Falle der Befangenheit (§ 7 AVG 1991) haben sie sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten.
(2) Die Mitglieder des Landessanitätsrates haben alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
2. im Interesse der nationalen Sicherheit oder
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
5. zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen einer/eines anderen
erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltungspflicht).
(3) Wenn ein Mitglied des Landessanitätsrates als Zeugin/Zeuge einvernommen wird, kann eine Entbindung von der Geheimhaltungspflicht durch die Landesregierung erfolgen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für Ersatzmitglieder.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
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